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Rechtsanwältin Jetta Kasper * Köhlerstr. 19a, 12205 Berlin Arbeitsrecht, Mietrecht, Schulrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
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[7]
Unmittelbares Ansetzen zum Versuch der Erfolgsqualifikation, § 22 StGB (Deutschland) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Nach h. M. genügt für die Annahme des unmittelbaren Ansetzens zum Versuch im Sinne des § 22 StGB bereits ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand. [8]
Rücktritt vom Versuch der Erfolgsqualifikation, § 24 StGB (Deutschland) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ein Rücktritt vom Versuch der Erfolgsqualifikation ist im Grunde nach den allgemeinen Regeln des § 24 StGB möglich. Strafrecht - Die wichtigsten Schemata | Juraexamen.info. Vergleichbare Probleme wie bei dem erfolgsqualifizierten Versuch stellen sich hier nicht, da sich das Unrecht der schweren Folge im Falle des Versuchs der Erfolgsqualifikation gerade nicht realisiert hat. Ein "Teilrücktritt" vom Versuch der Erfolgsqualifikation ist daher dann noch möglich, wenn die vorsätzlich angestrebte schwere Folge vor der Verwirklichung freiwillig aufgegeben wird. [9] Auch ein "insgesamter Rücktritt" kommt in Betracht, wenn vor der Herbeiführung des Gesamterfolgs (Grunddelikt und schwere Folge) das (nur versuchte) Grunddelikt aufgegeben wird.
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Durch den ersten Wurf der Flasche hat A sich gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Unproblematisch hat er sich auch wegen versuchtem Mord gem. §§ 211, 212, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Als Mordmerkmale sind die Heimtücke sowie die gemeingefährlichen Mittel verwirklicht. Durch das Werfen des Molotow-Cocktails hat er sich gem. §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 und § 306a Abs. 2 StGB – jeweils im Versuch gem. §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht. Fraglich ist, ob er sich darüber hinaus auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge gem. §§ 306a Abs. 1, 306c, 22, 23 StGB strafbar gemacht hat. Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Sofern § 306c im Versuch verwirklicht ist, tritt § 306a Abs. 2 im Versuch ebenso zurück wie § 306 Abs. 1. Versuch der erfolgsqualifikation schema die. Als Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation kommt daher § 306a Abs. 1 – das Inbrandsetzen einer Wohnung – in Betracht. 306c StGB ist eine Erfolgsqualifikation, was Sie unschwer an der Formulierung "verursacht der Täter durch…. Tod…" erkennen können.
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keine Entschuldigungsgründe, Unrechtsbewusstsein ( § 17 StGB), Vorsatzschuld
(IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe, z. § 258 VI StGB)
Das (vorsätzliche) unechte Unterlassungsdelikt
I. obj. Erfolgseintritt
2. Nichtvornahme/Unterlassen der gebotenen (Rettungs-)Handlung
a. Abgrenzung Tun vs. Unterlassen
b. die Vornahme der Rettungshandlung ist möglich
3. "Quasi"-Kausalität, d. h. hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolgseintritt (abgewandelte c. s. q. n. -Formel)
4. Garantenstellung, § 13 I StGB, vgl. Wortlaut § 13 I StGB: "wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt"
5. objektive Zurechnung
6. Modalitätenäqivalenz
vgl. Wortlaut § 13 I a. E. StGB "wenn das Unterlassen der Verwirklichung (…) durch ein Tun entspricht"; bei sog. verhaltensgebundenden Delikten anprüfen
II. subj. Tatbestand
Vorsatz und sonstige subjektive Merkmale
III. Rechtswidrigkeit
ggf. rechtfertigende Pflichtenkollision! IV. Schuld
grds. wie bei Begehungsdelikten; als Entschuldigungsgrund stets an die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens denken
(V. Versuch der erfolgsqualifikation schema validator. persönliche Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe)
Die Anstiftung, § 26 StGB
1. vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
2.
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Problematisch sind zum einen der Anknüpfungspunkt (Handlung oder Erfolg des § 223) sowie die Frage nach der Unterbrechung der Zurechnung aufgrund einer möglichen, eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Einer Strafbarkeit der versuchten Erfolgsqualifikation ist hingegen einfach verwirklicht und bereitet in einer Klausur in der Regel keine Probleme. Im vorliegenden Fall musste sich der BGH (a. a. Erfolgsqualifikation | Jura Online. O. ) mit der 3. Variante befassen und er hat anhand der Auslegungsmethoden (= "juristisches Handwerkszeug", welches Sie im Schlaf beherrschen sollten) die Strafbarkeit begründet. "Die sogenannte versuchte Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn der Täter das Grunddelikt verwirklicht, der von ihm in Kauf genommene oder sogar beabsichtigte qualifizierte Erfolg aber nicht eintritt. Die Variante ist deshalb anzuerkennen, weil die schwere Folge zwar "wenigstens" fahrlässig oder leichtfertig verursacht werden muss, erst recht aber vorsätzlich herbeigeführt werden kann. (Der) Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts (ist) auch möglich … durch bloßes unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt mit dem Vorsatz der Herbeiführung der schweren Folge.
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). II. Tatentschluss bzgl. des Grunddelikts
= subjektiver Tatbestand
III. unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt, § 22 StGB
VI. Eintritt der qualifizierenden Folge
VII. spezifischer Gefahrzusammenhang / Unmittelbarkeitszusammenhang
VIII. qualifizierender Folge, § 18 StGB
IX. kein Rücktritt, § 24 StGB
(P) Rücktritt nach e. A. nicht möglich, wenn schwere Folge schon eingetreten ist
(X. sonstige persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe)
Das Fahrlässigkeitsdelikt
1. Handlung, d. Versuch der erfolgsqualifikation schema den. Tun oder Unterlassen; wenn Unterlassen, dann wie beim Vorsatzdelikt § 13 I StGB prüfen
2. Erfolg
3. Kausalität
4. objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf, d. h.
a. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
b. bei objektiver Vorhersehbarkeit und
c. objektiver Vermeidbarkeit (str. ) des Erfolges
5. objektive Zusrechnung
insb. Schutzzweckzusammenhang und Pflichtwidrigkeitszusammenhang
1. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf, d. subjektive/individuelle Vorhersehbarkeit und subjektive/individuelle Vermeidbarkeit
2.
Entschuldigungsgründe, insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens; die ersten beiden Punkte sollten stets kurz angeprüft werden, Punkte 3 und 4 nur, wenn fraglich
3. Schuldfähigkeit (wie üblich)
4. spezielle Schuldmerkmale (wie üblich, z. "rücksichtslos" bei § 315c StGB)
(IV. Stellt § 239 III Nr. 1 StGB eine Erfolgsqualifikation dar? | iurastudent.de. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe)
Stephan Pötters
Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln