Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. Beamtenrecht: Versetzung in den Ruhestand bei Schwerbehinderung. § 45 (Fn 78)
Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit,
Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung
(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen
werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei
Monate keinen Dienst getan hatund keine Aussicht besteht, dass er innerhalb
weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die
Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des
Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für
erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Beamtenrecht: Versetzung In Den Ruhestand Bei Schwerbehinderung
Besitzt der Beamte nicht die
Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der
neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner
Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine
Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe
im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. (4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder
auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden
1. frühestens mit Vollendung des
dreiundsechzigsten Lebensjahres,
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres. Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen
Schulen und an Gesamtseminaren die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des
laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
Diese und ausführlichere Informationen zum Versorgungsabschlag (inklusive Sonderregelungen) finden Sie in den am rechten Bildschirmrand angebotenen Merkblättern. Hier finden Sie einen Vordruck zur Berechnung des Abschlags. Versorgungsabschlag wegen Freistellungen vom Dienst
Im Falle von Beurlaubungen ohne Bezüge und von Teilzeitbeschäftigungen war gem. § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 1991 geltenden Fassung ein anderer Versorgungsabschlag als der oben bezeichnete zu erheben. Diese Regelung ist nichtig.