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Aktuelle Hinweise der Beihilfestelle Foto: Krissie auf Pixabay Auf Grund der derzeitigen Situation um die Ausbreitung des Coronavirus musste die Beihilfestelle im Thüringer Landesamt für Finanzen den Betriebsablauf umstellen. Hierdurch kann es zu einer vorübergehenden Erhöhung der Bearbeitungszeiten kommen. Derzeit werden die Anträge mit Eingangsdatum 12. 03. und 13. 2020 bearbeitet. Bitte nehmen Sie Rücksicht. Auch die Kolleginnen und Kollegen in den Beihilfestellen arbeiten unter den gleichen Bedingungen wie Sie und fehlen zeitweise aufgrund der Betreuungssituation. Anmeldung. Zudem haben sich in den letzten Tagen die Zahl der Beihilfeanträge spürbar erhöht. Gegenwärtig sieht die TLfD keine Möglichkeit das verminderte Personal wieder aufzustocken, ohne die Ansteckungsgefahr für die Beschäftigten zu erhöhen und damit möglicherweise einen quarantänebedingten Totalausfall zu riskieren. Für eine Bearbeitung der sensiblen und deshalb besonders schutzwürdigen Beihilfedaten im Homeoffice fehlen leider die technischen Möglichkeiten.
Beihilfestelle Gera&Nbsp;|&Nbsp;Thüringer Landesamt Für Finanzen
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Thüringen:
§ 49 Belastungsgrenzen
(1) Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H., für chronisch Kranke 1 v. H., der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Das Vorliegen einer chronischen Krankheit im Sinne des Satzes 1 ist anhand der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelung in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. Nr. 18 S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. 124 S. Beihilfestelle Gera | Thüringer Landesamt für Finanzen. 3017), zu beurteilen. (2) Für das Erreichen der Belastungsgrenze sind nur die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 maßgebend. Überschreitet die Summe dieser Eigenbehalte für den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die jeweils maßgebende Belastungsgrenze nach Absatz 1 Satz 1, sind auf Antrag des Beihilfeberechtigten die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 für den Rest des Kalenderjahres, in dem die Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 entstanden sind, nicht mehr abzuziehen.
Information Zu Den Bearbeitungszeiten Der Beihilfeanträge | Tbb Beamtenbund Und Tarifunion Thüringen
Das ist Ihre Beihilfestelle in Thüringen
Kontakt:
Thüringer Landesfinanzdirektion
Hans-Karl Rippel
Ludwig-Erhard-Ring 1
99099 Erfurt
Tel. : (0361) 37 800
Fax: (0361) 37 87 111
E-Mail:
Internet:
Wichtige Grundlagen
Die Beihilfeverordnung Thüringen finden Sie hier. Antragsformulare erhalten Sie hier. Sie haben Fragen zur Beihilfe in Ihrer Region und zur privaten Krankenversicherung für Beamte? Fehler. Unsere zertifizierten Beihilfeexperten bei der Continentale beraten Sie gerne – kompetent, zuverlässig und unverbindlich. Sie informieren Sie zur Beihilfe in Thüringen und zur privaten Krankenversicherung für Beamte, der Restkostenversicherung. Nutzen Sie unsere Postleitzahl-Suche und wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner in Ihrer Nähe.
Anmeldung
Auf der Basis des gegebenenfalls nach den Sätzen 3 und 4 geminderten fiktiven Jahresbetrags wird die individuelle Höchstgrenze von 2 v. beziehungsweise 1 v. errechnet. Wurden im Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits Eigenbehalte nach § 48 Abs. 1 berücksichtigt, werden diese bei der Feststellung des Grenzbetrags nach Absatz 1 Satz 1 dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zugerechnet. Bei einem Beihilfeanspruch nach § 73 Abs. 7 ThürBG und § 17 Abs. 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung kommt während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge § 48 Abs. 1 nicht zur Anwendung; bezüglich des Beginns und des Endes der Beurlaubung gilt Satz 2 entsprechend. (4) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird auf Antrag des Beihilfeberechtigten die Belastungsgrenze nach Absatz 1 Satz 1 neu festgesetzt, wenn im Verlauf des Kalenderjahres 1. der Beihilfeberechtigte in den Ruhestand getreten ist, 2. sich die individuelle Wochenarbeitszeit des Beihilfeberechtigten geändert hat, 3. der Beihilfeberechtigte Elternzeit begonnen hat oder 4. der Beihilfeberechtigte nach § 73 Abs. 4 Nr. 2 ThürBG beurlaubt wurde.
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