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Neben der beschriebenen KU Frage möchte ich hiermit auch noch die andere Fragestellung meines Freundes erläutern. Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto im Trennungsfall?. Er ist seit über einem Jahr geschieden. Trennungszeit war für SIE wissendlich, für IHN eher überraschend, da erst sie auf Umschulung weg war für zwei Jahre, und SIE in der Zeit schon einen Lover hatte. Als SIE dann zu Hause war, machte er die nötige Umschulung auch weg von zu hause.. und sie war beim Kind..
Dann nannte sie ihre Scheidungsabsichten und da sie die ganzen Jahre schon sozusagen getrennt waren, wurden die Weiterbildungsjahre gleich als Trennungszeit angerechnet... Nur mit den fatalen Fogen, dass SIE noch vom Ehekonto zapfte, in Wissenheit der Trennung, ER aber erst im Nachhinein wusste, dass seine Schulzeit auch gleich Trennungszeit war... Die Scheidung folgte recht schnell und nun sitzt er quasi auf den Schulden, und sie zahlt ihm nichst zurück, was er noch gutgläubig gehofft Gegenteil sie fordert auch noch auf Heller und Pfennig KU ein.
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Diesbezüglich hatte die Ehefrau die Aufrechnung mit einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 274 EUR erklärt. (OLG Bremen, Urteil v. 4. 03. 2014, 4 UF 181/13).
Wenn dann erst sehr viel später die Scheidung eingereicht wurde, so war der Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen. Rechenschaft über den davor verfügten Betrag wurde früher von der Auskunftspflicht nicht erfasst. Das ist seit 2009 anders. Seit dem 1. Kontoplünderung - Norbert Pralat. September 2009 umfasst die so genannte Auskunftspflicht über das Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens auch eine eventuelle Kontoplünderung. Der Auskunftsberechtigte Ehegatte muss allerdings konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Kontoplünderung ergibt. Das sind zum Beispiel folgende Handlungen: Der Ehegatte hat einem Dritten gegenüber (hohe) unentgeltliche Zuwendungen gemacht. Der Ehegatte hat Vermögen verschwendet. Der Ehegatte hat Handlungen in der Absicht vorgenommen, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Das Neue hieran ist der Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Früher musste der auskunftsverpflichtete Ehegatte nur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag erteilen.