Daher sollten auch mobil- und konsolenoptimierte Seite entsprechend angepasst werden. Verstößt der Unternehmen gegen die genannten Regelungen, riskiert er die fristlose Kündigung des Vertrags durch den Verbraucher. Außerdem muss er mit kostenaufwändigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung der Änderungen, sprechen Sie mich gerne unverbindlich an.
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Auch hatte die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass ein Verkäufer nicht eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen und sich gleichzeitig gegenüber den daraus resultierenden Schadensrisiken freizeichnen kann. Ebenso griff der Gesetzgeber auf, dass in AGB die Beweislast nicht zum Nachteil des Kunden abgeändert und bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Schadensersatzhaftung nicht abbedungen werden darf. Kritiker bisher ohne schlüssiges Konzept
Es wäre daher für den weiteren Gang der rechtspolitischen Debatte sehr viel gewonnen, wenn die Reformer genau sagen würden, welche BGH-Entscheidungen zur richterlichen Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr sie nicht etwa nur dogmatisch für verfehlt, sondern in der Sache auch – und das allein ist entscheidend - für schlicht ungerecht halten. Prüfung agb kontrolle clothing. Zu bedenken ist auch, dass die zum AGB-Recht im unternehmerischen Verkehr ergangene Judikatur seit nahezu 30 Jahren praktisch unangefochten Bestand hat. Schon aufgrund so langer Übung spricht daher vieles dafür, dass die Beschränkung der Vertragsfreiheit gegenüber den Gerechtigkeitserfordernissen der richterlichen Inhaltskontrolle kein höherwertiges Schutzgut ist.
IV. Rechtsfolgen
1. Wirksamkeit des Vertrages, § 306 I, III BGB
Die Rechtsfolge der AGB-Kontrolle ist bei Feststellung des Verstoßes der AGB gegen die §§ 307, 308 oder 309 BGB die grundsätzliche Wirksamkeit des Vertrags gemäß § 306 I, III BGB, es sei denn der Vertrag ergibt ohne die Klausel keinen Sinn oder ist ohne diese nicht mehr zumutbar. 2. Gesetzliche Regeln, § 306 II BGB
Weiterhin ist Rechtsfolge der AGB-Kontrolle, dass anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Regeln treten, vgl. § 306 II BGB. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine geltungserhaltende Reduktion vorgenommen werden darf. Verstoßen die Klauseln gegen die §§ 305 ff. BGB, darf man sie nicht schrumpfen und auf ein passendes Maß zurückstufen. Prüfung agb kontrolle 200. Vielmehr ist die Klausel insgesamt unwirksam.