3. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer kraft individueller Erwerbsvertrags-Verpflichtung mit dem Bauträger auch die Verpflichtung zur Abnahme auch des anteilig miterworbenen Gemeinschaftseigentums gem. § 640 Abs. 1 BGB; die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist damit grundsätzlich nicht ein Gegenstand gemeinschaftlicher Verwaltung; einzelne Eigentümer müssen auch Abnahmen oder Nichtabnahmen durch andere Eigentümer oder durch deren Mehrheit daher grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen (BGH NJW 85, 1551; Staudinger/Bub § 21 Rn. 242; Weitnauer, Anhang zu § 8 Rz. 79). Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums steht jedoch in engem Zusammenhang mit Ansprüchen auf Mängelbeseitigung und den entsprechenden Gewährleistungsansprüchen (vgl. § 633 BGB, § 634 BGB, § 635 BGB), die auch von einer Abnahme in verschiedener Weise beeinflusst werden. Genauso wie die Verfolgung dieser Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden kann (h. R. ), können die Eigentümer auch eine einheitliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbaren und diese damit zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung machen; die gleiche Wirkung wie einer Vereinbarung kommt einem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss zu (h. M., vgl. auch ETW, Gruppe 6, S. Gewährleistung: Abnahme des Gemeinschaftseigentums in der WEG durch "Nachzügler" - Wentzel Dr. – Immobilien seit 1820. 410).
- Bauabnahme
- Gewährleistung: Abnahme des Gemeinschaftseigentums in der WEG durch "Nachzügler" - Wentzel Dr. – Immobilien seit 1820
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Bauabnahme
(zulässig ist dies bislang bei der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen am GE) Folgerichtig kann nur empfohlen werden, das die Abnahmeerklärung am GE von allen Käufern individuell unterschrieben wird! 6. Schlußbemerkungen In den Vertragswerken zwischen dem Verkäufer und Käufer können auch anderslautende Details zur Abnahme und Übergabe fixiert sein. Die Ausführungen sollten vor Abnahme aufmerksam gelesen werden. Soweit der Verwaltung noch nicht vorliegend, sollten bei Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Verkäufer folgende Unterlagen an den die Bauleistung Abnehmenden ausgehändigt werden:
Baugenehmigung nebst Auflagen
Ausführungspläne mit Entwässerungs- und Freiflächengestaltungsplan
Bestandspläne Haustechnik (Sanitär, Heizung, Elektro) nebst Dokumentation u. Anleitungen
Baustatik
Handwerkerverzeichnis
Bedienungsanleitungen techn. Einrichtungen
ggf. Wartungsverträge u. techn. Bauabnahme. Abnahmeprotokolle zur ersten Inbetriebnahme (Aufzüge, Toranlagen …)
Schlüssel nebst Schließplan und Sicherungsschein
TIP: NERTHUS benennt geeignete Sachverständige und stellt bei Bedarf auch eigene Fachleute* zur allgemeinen Beratung, Nachbegehung oder bspw.
Gewährleistung: Abnahme Des Gemeinschaftseigentums In Der Weg Durch &Quot;Nachzügler&Quot; - Wentzel Dr. – Immobilien Seit 1820
Der Bauträger verteidigte sich damit, dass die Verjährungsfrist lange abgelaufen sei, das Gemeinschaftseigentum sei ja bereits seinerzeit abgenommen worden. Die Gemeinschaft leitete Ihre Mängelgewährleistungsansprüche aber aus dem Kaufvertrag des Nachzüglers her und argumentiert damit, dass die Verjährung niemals begonnen habe; denn dieser eine Erwerber habe das Gemeinschaftseigentum ja niemals abgenommen. Die Regelungen in den Kaufverträgen sein unwirksam. Der Bundesgerichtshof gab der Wohnungseigentümergemeinschaft in den beiden zitierten Fällen Recht (VII ZR 49/15 vom 25. 02. 2016 bzw. VII ZR 171/15 vom 12. 05. 2016). Abnahme von Gemeinschaftseigentum | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Der Bundesgerichtshof kam in den beiden Entscheidungen zu dem Schluss, dass die von den Bauträgern in den jeweiligen Erwerbsverträgen gegenüber den Nachzügler-Erwerbern verwendeten Formularklauseln unwirksam seien. Damit waren diese Nachzügler-Erwerber an die erfolgte Abnahme aber nicht gebunden. Sie hätten das Gemeinschaftseigentum selbst abnehmen müssen. Das haben sie aber nie getan.
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Für Ihre Antwort bedanke ich mich vorab recht herzlich.
§ 16 Abs. 2 WEG in späteren Einzelabrechnungen in Betracht kommt, sondern der gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 47 WEG Rechnung zu tragen ist. § 16 Abs. 5 WEG ist im Übrigen auch nur anwendbar, wenn es um Kosten eines WEG- Verfahrens nach § 43 WEG geht. 2. Vorliegend war auch von einer willentlichen Entlastungsbeschluss-Anfechtung auszugehen. In der Sache ging es der Antragstellerseite darum, feststellen zu lassen, dass die Verwaltung nicht durch Abnahmeprozesse des Bauträgers verursachte Kosten hätte auf die einzelnen Miteigentümer abwälzen dürfen. Ein Fehlverhalten der Verwaltung war insoweit jedoch nicht zu erkennen; somit standen auch keine etwaigen Ersatzansprüche gegen die Verwaltung zur Diskussion, so dass der Entlastungsbeschluss als gültig bestätigt werden musste. Zum einen durfte die Verwaltung Kosten für Wohngeldinkassoverfahren aus gemeinschaftlichen Mitteln bestreiten (trotz seinerzeitiger Rücknahme der Anträge auf Hinweis des Gerichts "als damals noch nicht begründet"), zum anderen konnten auch in Zusammenhang mit Abnahmeprozessen erwachsene Kosten ebenfalls zu Recht aus gemeinschaftlichen Mitteln bestritten und auf alle Eigentümer umgelegt werden (als Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG).