9. Versäumnis, die Anwendung einer auch in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (4) vorgesehenen wirksamen Fangbescheinigungsregelung zu kontrollieren;
5. 10. Versäumnis, gemäß Artikel 26 Absatz 3 sowie den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf mutmaßliche oder gemeldete illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu reagieren. Eg verordnung 852 anhang 2 full. 6. 1. Versäumnis, gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Verstoßfall den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat zu unterrichten, der ein Interesse an den Folgemaßnahmen hat, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;
6. 2. Versäumnis, im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sofortige Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen zu treffen, die bei einem schweren Verstoß ertappt wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern;
6.
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Eg Verordnung 852 Anhang 2 2019
3. Versäumnis, gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 die Kriterien für die Feststellung der Schwere des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften aufzustellen;
6. 4. Versäumnis sicherzustellen, dass im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bei Verstößen gegen die GFP-Vorschriften systematisch wirksame Sanktionen verhängt werden, und dass die Höhe dieser Sanktionen angemessen und proportional zur Schwere solcher Verstöße ist, um die abschreckende Wirkung sicherzustellen und mindestens zu bewirken, dass den Tätern der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird;
6. 5. Versäumnis, im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Inhaber von Fanglizenzen und für Kapitäne ein Punktesystem für schwere Verstöße anzuwenden;
6. 1.1.2 Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 6. Versäumnis, im Einklang mit Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die nationale Verstoßkartei einzurichten und in geeigneter Weise zu verwalten. Fußnote(n): (1) Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl.
Eg Verordnung 852 Anhang 2 Cm
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke. 6. Die folgenden mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:
geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3, 5 mg je Lampe;
mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;
c)
große Länge (> 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe. 7. Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V Einträge 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. EU-Verordnung 852/2004. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). 8. Pestizide, Biozide und topische Antiseptika. 9. Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:
Barometer;
Hygrometer;
Manometer;
d)
Thermometer und andere nicht elektrische thermometrische Anwendungen;
e)
Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte);
f)
Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen;
g)
quecksilberhaltige Pyknometer;
h)
quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.
Eg Verordnung 852 Anhang 2 Dollar
4. Versäumnis, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die Datenerhebungstätigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet zu koordinieren;
4. 5. Versäumnis, den Endnutzern Daten gemäß den Artikeln 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 5. 1. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber - IZU. Versäumnis, die allgemeinen Grundsätze der Kontrolle und Durchsetzung im Einklang mit Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) zu beachten;
5. 2. Versäumnis, die Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen im Einklang mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;
5. 3. Versäumnis, die Vermarktung zu kontrollieren, um die wirksame Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;
5. 4. Versäumnis, im Einklang mit den Titeln VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 eine wirksame Überwachung und wirksame Inspektionen durchzuführen und systematisch für geeignete Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf jeden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften zu sorgen;
5.
Eg Verordnung 852 Anhang 2 Full
Allgemein
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Haccp Training
Ein HACCP Training ist laut der EU Verordnung 852/2004, Anhang 2, Kapitel XII für "Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens …oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind" vorgeschrieben. Um dies sicher zu stellen bieten wir verschiedene Arten von HACCP Training an:
• HACCP Fachmann
• HACCP Beauftragten
• IFS Version 5 Update mit HACCP
Neben diesen Standard Schulungen bieten wir auch alle Inhalte zu HACCP als Inhouse Training an. Unsere Übersicht HACCP Schulungen finden Sie hier Weiterführende Informationen zum HACCP System und zum HACCP Entscheidungsbaum finden Sie in unserem Forum oder treten Sie für weiterführende Fragen direkt mit uns in Kontakt.
Teil A — Mit Quecksilber versetzte Produkte
(1)
Mit Quecksilber versetzte Produkte
Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
1. Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0, 0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. 31. 12. 2020
2. Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais. 3. Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
a)
CFL. i mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2, 5 mg je Brennstelle
b)
mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 3, 5 mg je Brennstelle
31. Eg verordnung 852 anhang 2 dollar. 2018
4. Die folgenden linearen Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe,
Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe
5.