Dagegen gab es viel Lob für die Angestellten vom Landesamt und dem Betreuungsverband Arbeiter-Samariter-Bund. Auswertung
Im November ist ein ähnlicher Besuch in der Flüchtlingsunterkunft in Neumünster geplant, wo auch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten seinen Hauptsitz hat. Danach sollen die beiden Flüchtlingsversammlungen ausgewertet und mit den zuständigen Stellen diskutiert werden. Landesamt für auslaenderangelegenheiten lübeck. Reinhard Pohl
- Gegenwind Website - Flüchtlingsunterkünfte in Lübeck und Neumünster: Keine Abhilfe möglich?
Gegenwind Website - FlÜChtlingsunterkÜNfte In LÜBeck Und NeumÜNster: Keine Abhilfe MÖGlich?
Gegenwind Website - Erstaufnahmeeinrichtung für AsylbewerberInnen in Lübeck: Kritik und Lob
(Gegenwind 170, November 2002)
Kritik und Lob
Seit 1993, als das Asylrecht verschärft wurde, gibt es in allen Bundesländern "Erstaufnahmeeinrichtungen" für Asylbewerber. In Schleswig-Holstein müssen sich alle Flüchtlinge, die einen Asylantrag stellen, in Lübeck melden. Dort sind in einem Kasernenkomplex bis zu 500 Menschen untergebracht. Flüchtlinge verbringen dort die ersten zwei bis drei Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland. Regelmäßig besuchen Gruppen, vom Gegenwind organisiert, die Einrichtung und sprechen mit Betreibern und Flüchtlingen. Das soll erstens dazu dienen, die Aufnahme von Flüchtlingen durch eigenen Augenschein kennen zu lernen, die Gruppe besteht immer auch aus neuen Mitgliedern. Gegenwind Website - Flüchtlingsunterkünfte in Lübeck und Neumünster: Keine Abhilfe möglich?. Zweitens sollen Missstände erkannt und mit den Verantwortlichen diskutiert werden, deshalb besteht die Hälfte der Gruppe aus Dolmetscherinnen und Dolmetschern. An dieser Stelle soll noch keine Bilanz des Besuches gezogen werden.
Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es vielmehr staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat). An wen muss ich mich wenden? Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich. Welche Unterlagen werden benötigt? Identitätsnachweise,
Einkommensnachweise.