Zivilrecht (Fach) /
Immobiliarsachenrecht (Lektion)
Vorderseite
gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung
Rückseite Fraglich ist, ob ein derivativer gutgläubiger Vormerkungserwerb möglich ist. Besteht die Vormerkung deshalb nicht, weil keine Forderung besteht, so kann der Zweiterwerber wegen der strengen Akzessorietät der Forderung keine Vormerkung erwerben, da er auch die Forderung nicht gutgläubig erwerben kann (seltene Aus- nahme: § 405 BGB). Ist der Übertragende aber Inhaber der Forderung und überträgt er diese wirksam auf den Zweiterwerber, so stellt sich die Frage, ob dieser dann gutgläubig eine Vormer- kung nach den vorstehenden Vorschriften erwerben kann. Dies ist umstritten. a) Nach der h. M. Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Vormerkung einmal anders - Jurawelt-Forum. in der Literatur wird dies abgelehnt (vgl. Palandt/Bassenge, § 885 Rn 20, Knöpfle JUS 1981, 157 m. w. N. ). Dies wird u. a. damit begründet, dass der Erwerb einer Vormerkung bei Abtretung einer Forderung kein rechts- geschäftlicher, sondern ein gesetzlicher Erwerb sei, da er analog § 401 BGB er- folge, so dass die Anwendung von Gutglaubenserwerbsvorschriften schon aus diesem Grunde ausscheide.
(P): Gutgläubiger Zweiterwerb Einer Vormerkung:gesicher... | Unirep | Repetico
Auch bestehe kein Bedürfnis für den gutgläubigen derivativen Erwerb der Vormerkung. Zusätzlich zur wirksamen Abtretung des bestehenden Anspruchs bedürfe es keiner Steigerung der Verkehrsfähigkeit, da die Vormerkung nur den Zeitraum bis zur Eintragung des vorgemerkten An- spruchs sichern soll. b) Nach anderer Ansicht, der auch der BGH folgt ist ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung sehr wohl möglich. Dieser beruhe zumindest mittelbar auf dem Rechtsgeschäft der Forderungsabtretung und habe rechtsgeschäftlichen Charakter, was die Anwendung von Gutglaubenserwerbsvorschriften rechtferti- ge. Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung - Zivilrecht. Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit mit dem gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek. Diese Karteikarte wurde von paul207 erstellt.
Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb Der Vormerkung Einmal Anders - Jurawelt-Forum
dann kommt das anerkenntnis. dann kommt die abtretung unter vorlage des anerkenntnisses und der notariellen urkunde. fraglich ist nun, ob die falsch eingetragene vormerkung auf einen dritten übertragen werden kann (zweiterwerb). ansatzpunkt ist hier, dass die vormerkung nach § 401 bgb mit einer abgetretenen forderung auf übetragung am grundstückseigentum mitgeht, also nie isoliert übertragen wird. diese forderung könnte aus dem scheingeschäft, dem gewollten geschäft oder dem anerkenntnis zwischen k und v stammen. fangen wir mit dem gewollten geschäft an. dieses ist formnichtig. Gutgläubiger zweiterwerb vormerkung schema. ein anspruch daraus entsteht nicht. eine nichtexistente forderung kann nicht, zumal sie nicht verbrieft ist, übertragen werden. ohne forderungsübertragung geht auch keine vormerkung über. die eingetragene vormerkung begründet auch keinen guten glauben dahingehend, dass die gesicherte forderung besteht. dann könnte die vormerkung mit dem anspruch aus dem anerkenntnis übertragen worden sein. da darüber eine urkunde ausgestellt ist, greift gemäß § 405 bgb der einwand nicht, das anerkenntnis sei entsprechend § 117 I bgb nur zum schein abgegeben worden.
Zweiterwerb Einer Vormerkung, §§ 398, 401 Bgb Analog - Prüfungsschema - Jura Online
3. Ansicht - Differenzierende Theorie
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung möglich. 3
Argument
-Der BGH entschied, dass ein gutgläubiger Erwerb einer anfänglich unwirksamen Vormerkung dann in Betracht kommt, wenn die Vormerkung auf Seiten des Erwerbers nicht entstanden ist, weil der Bewilligende Nichtberechtigter und der Erwerber bösgläubig war. - Der gutgläubige Erwerb soll dann nicht möglich sein, wenn die anfängliche Unwirksamkeit der Vormerkung auf einer nicht wirksamen Bewilligung beruht. Dies ist unabhängig vom Bewilligenden und ob er dieser der wahre Berechtigte ist. Du hast eine Frage zum Thema? Das könnte Dich auch interessieren
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Gutgläubiger Zweiterwerb Einer Vormerkung - Zivilrecht
Eine analoge Anwendung von § 893 BGB ist nicht möglich, da die Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruches ein seiner Art nach auf Rechtserwerb gerichtetes Rechtsgeschäft darstellt und diese Rechtsgeschäfte unter § 892 BGB fallen. Vormerkung geht als Annex kraft Gesetzes über
Eine analoge Anwendung von § 892 BGB scheidet aus, da § 892 BGB nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb den guten Glauben des Erwerbers, aber nicht bei Erwerb kraft Gesetzes. Dies ist aber gerade bei der Übertragung des gesicherten Anspruchs der Fall, denn die Vormerkung geht im Rahmen des Übertragung als Annex kraft Gesetzes mit über, vgl. § 401 BGB. 2. Ansicht - Theorie der Zubilligung des Gutglaubensschutzes
Eine anfänglich unwirksame Vormerkung kann bei der Zession des bestehenden Anspruchs vom Zessionar gutgläubig erworben werden. 2
Gutgläubiger Erwerber kann sich auf Grundbucheintragung stützen
Geht ein Anspruch bei einer Abtretung über und besteht gleichzeitig keine eingetragene Vormerkung für diesen Anspruch, muss ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung analog zu § 892 BGB zugelassen werden.
Prof. Dr. Stephan Lorenz
Prof. Jörg Neuner
Tutorium Sachenrecht
Gutgläubiger Erwerb
von Anwartschaftsrechten
an beweglichen Sachen
AnwartschaftsR: Die
Rechtsstellung des Erwerbers, wenn bei einem mehraktigen Erwerbsvorgang
bereits so viele Teilakte vollzogen sind, daß der endgültige
Erwerb nicht mehr durch eine andere Person als den Erwerber vereitelt werden
kann. Bsp. : Vorbehaltskäufer hat aufsch. bed. Eigentum erworben (§§ 929, 455 I, 158 I), kann durch Zahlung
des Kaufpreises Bedingungseintritt und damit Eigentumserwerb herbeiführen. Vor Zwischenverfügungen des Verkäufers/Eigentümers ist er
nach § 161 geschützt. Charakter:
Vorstufe zum Vollrecht bzw. "wesensgleiches minus"
( BGHZ 28, 16, 21), wird daher wie das Vollrecht
übertragen, d. h. analog §§ 929 ff ( nicht §§
413, 398). Beispiele:
Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (aufschiebend
bedingte Übereignung, § 455 I)
Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers bei Sicherungsübereignung
(auflösend bedingte Übereignung) *
Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers
bei bindender Auflassung und vom Erwerber beantragter Eintragung (§§
925, 873 II) ** bzw. bei eingetragener Vormerkung
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