Im Bereich der Pflege berät sie ambulante Pflegedienste, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Judith Barth gibt ihr Fachwissen auch in Seminaren, Vorträgen, Vorlesungen und Inhouse-Schulungen weiter. Autor: Michael Handwerk
- Überlastungsanzeige - Wie sollten Sie reagieren? - do care!
Überlastungsanzeige - Wie Sollten Sie Reagieren? - Do Care!
Pflegekräfte sind dazu nicht nur berechtigt, sondern allgemein aus dem Arbeitsverhältnis heraus, aber z. B. auch nach § 15 und § 16 ArSchG verpflichtet den Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Patienten hinzuweisen. Die Stellung als Erfüllungsgehilfe macht die Information zur vertraglichen Pflicht. Die Anzeige dient dazu, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel hinzuweisen, so dass dieser sie ausräumen kann. Dabei bleibt die Verpflichtung der Arbeitnehmer erhalten, ihre Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen. Strafbare Handlungen werden dadurch nicht entschuldigt. Die Information der Patienten über eine bevorstehende Leistungsminderung ist nicht Gegenstand der Überlastungsanzeige. Überlastungsanzeige - Wie sollten Sie reagieren? - do care!. Erfolgt diese Information direkt durch Beschäftigte, kann dies evtl. zum Vorwurf der Geschäftsschädigung führen. II. Form der Überlastungsanzeige
Eine Überlastungsanzeige bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Sie kann also sowohl mündlich als auch schriftlich der verantwortlichen Stations- bzw. Dienstleitung oder auch dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Und natürlich wird auch die Gesundheit gefährdet, etwa wenn Überstunden aufgehäuft werden ohne Ende. Bevor (! ) sich Mängel zeigen, sollte die oder der Beschäftigte die Führungskraft informieren. Die tut, was ihrer Macht steht (meist nicht viel), vor allem gibt sie soziale Unterstützung (siehe Gesund-Führen-Podcast 17) und bildet so eine Art Belastungspuffer. Wenn dies nicht genügt und weiterhin Mängel drohen, unter denen ja letztlich das gesamte Unternehmen leiden würde, ist es Zeit für eine Überlastungsanzeige. Überlastungsanzeige pflege beispiel. Eine Überlastungsanzeige – was ist das überhaupt? Wenn sie die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe in Gefahr sehen, haben die Beschäftigten quasi die vertragliche Verpflichtung, ihre Führungskraft auf diese Befürchtung hinzuweisen. Natürlich besteht die Sorgfaltspflicht weiterhin, also der Mitarbeiter muss sich weiterhin darum bemühen, seinen Aufgaben nachzukommen, er darf dann nicht einfach das Arbeiten dran geben. Aber er hat seine Führungskraft auf organisatorische Mängel hingewiesen, die dieser nun abstellen muss.