Gebührentechnische Definitionen: Direkte Kavitätenrestaurationen mit "plastischem", also aushärtendem Füllungsmaterial sind unter anderem Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und stehen selbstverständlich auch Patienten in privatrechtlicher Behandlung zur Verfügung. Jedoch speziell Komposit-Restaurationen im Seitenzahnbereich sind bis auf zwei Ausnahmeindikationen (Amalgamallergie, Niereninsuffizienz) keine GKV-Leistungen, sondern in der Privatgebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 aufgeführt. Kavitätenpräparation Zahnmedizin - Zahnlexikon. Dort lauten die Leistungsbeschreibungen:
"Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), ein-, zwei-, drei- oder mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts. " Weitere Bestandteile der Restauration von Kavitäten mit Kompositmaterial sind gemäß der "Amtlichen Begründungen" zur GOZ vonseiten der Bundesregierung/des Bundesgesundheitsministeriums ausdrücklich auch Unterfüllung, Lichthärtung und Anwendung von Formungshilfen.
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Analogabrechnung | Zahnschmuck Kleben: Die Korrekte Berechnung
Präparieren einer Kavität mit Kompositmaterialien Wenn sich Bakterien über einen längeren Zeitraum im Inneren eines Zahns vermehren konnten, ist die Zahnsubstanz zerstört; Karies (Zahnfäule) hat sich gebildet. Bevor der Zahn mit einer Füllung versorgt werden kann, entfernt der Zahnarzt das zerstörte Zahnhartgewebe mithilfe von Bohrern. Anschließend wird dieser große Hohlraum durch Ausschleifen so gestaltet, dass eine dreiflächige Füllung gut darin hält. Für unsichtbare Füllungen und im Frontzahnbereich ist Komposit das Mittel der Wahl, denn das Füllmaterial Komposit haftet gut an der Zahnsubstanz. GOZ 2100: Alle Infos & Vergleich. Es wird nach dem Anätzen der Zahnoberfläche schichtweise aufgetragen und mit speziellem Blaulicht gehärtet (Schmelzklebetechnik). Möglich ist außerdem die Kombination mit vorgefertigten Inlays, sogenannten Insert-Systemen. Nach der Aushärtung erfolgt das Glätten der Füllung sowie die Kontrolle und Korrektur der Bisskontakte. Begründung für einen Steigerungsfaktor 2, 4 bis 3, 5 Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
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Wenn Erschwernisse bei der Behandlung vorliegen, können diese über einen angemessenen Vergütungssatz berücksichtigt werden. Besonders schwierig und zeitaufwendig ist die Zahnbearbeitung beispielsweise, wenn sich das kranke Zahngewebe bis unter den Zahnfleischrand ausdehnt oder wenn sich die Karies schon auf die Wurzel ausgebreitet hat. Mehr Zeit benötigt auch die kombinierte Anwendung von anderen Materialien wie Glasionomerzement für die Wurzelfüllung, das zusätzlich Fluor an den Zahn abgibt oder von chemomechanischen Mitteln, die für eine schonende Kariesentfernung sorgen. Diesen Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes vergüten lassen. Analogabrechnung | Zahnschmuck kleben: Die korrekte Berechnung. Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet Je nach dem tatsächlich erforderlichen Arbeitsaufwand kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2100 weitere geeignete Positionen der GOZ in Rechnung stellen, die seine ungewöhnlichen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet: GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten) GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi) GOZ 2130 (Füllungspolitur in gesonderter Sitzung, auch an weiteren Zähnen)Zahnzerstörung) GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs) GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten) GOZ 4040 (Einschleifen durch Entfernung von Störkontakten) GOZ § 6 Abs. 1 (Spezielle Diagnostik von Zahndefekten mit Kariesdetektor oder Laserfluoreszenz)
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Berechnungstechnisch nicht relevant sind der angegebene geringere Schrumpfungsstress des ausgehärteten Materials und die längere Modellierbarkeit unter OP-Licht, was allerdings zahnmedizinisch-klinisch ziemlich bedeutsam sein könnte. Abrechnungstechnische Bedeutung der Unterschiede
Die genannten "Amtlichen Begründungen" zu direkten "plastischen" Restaurationen unterscheidet zwei Arten (Zitat):
"Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik"
"Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik"
Die zweite Definition beschreibt mikroretentiv verankerte Restaurationen (Füllungen) mit an konditioniertem Schmelz und/oder Dentin adhäsiv befestigungsfähigem Komposit nach den Nummern. 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ. Die erste Definition könnte entweder so verstanden werden, dass nur solche Füllungen nach den Nummern 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ berechnet werden, bei denen gar kein Komposit verwendet wird. Oder sie könnte auch so verstanden werden, dass zwar auch Komposit verwendet wird, dieses jedoch nicht "in Adhäsivtechnik", und dann die Nummern 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ zu berechnen seien.
Ein trotz einer ganzen Reihe angegebener Bestandteile jedoch unerwähnter, angeblicher Leistungsteil soll die "adhäsive Befestigung" (2197 GOZ) – auch in volladhäsiver Ausführung "Etch&Rinse" zuzüglich "Prime&Bond" – sein; dann wäre folglich auch deren noch so zeit- und materialintensive etc. Durchführung kein Grund für einen höheren Steigerungssatz. Dagegen ist die ebenfalls nicht aufgeführte, nicht enthaltene Mehrfarbentechnik ausdrücklich als höherer Aufwand im Steigerungssatz berücksichtigungsfähig. Kein Problem bei "Bulk-Fill-Komposit" bezüglich des Steigerungssatzes ist also diese Besonderheit: Die als "gegebenenfalls einschließlich" aufgeführte "Mehrschichttechnik" kann sich zeitanteilig bei Nichtausführung bei einem "Bulk-Fill-Komposit" allenfalls marginal den Faktor senkend auswirken.