Auszug aus der DIN 277-1:2016-01 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts 3. Begriffe Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3. 1 Grundflächen des Bauwerks 3. 1. 1 Brutto-Grundfläche BGF Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks. 2 Konstruktions-Grundfläche KGF Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der aufgehenden Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst. 3 Netto-Raumfläche NRF Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst. 4 Nutzungsfläche NUF Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF), die der wesentlichen Zweckbestimmung des Bauwerks dient. 5 Technikfläche TF Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die technischen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung des Bauwerks. 6 Verkehrsfläche VF Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale Verkehrserschließung des Bauwerks. Anhang 1.5b AVerwGebO NRW, 5b Personenstandswesen - Gesetze des Bundes und der Länder. 2 Rauminhalte des Bauwerks 3. 2. 1 Brutto-Rauminhalt BRI Gesamtvolumen des Bauwerks 3.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nrw 2016 E
Nicht zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen: Tief- und Flachgründungen; Lichtschächte; nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktionen verbundene Außentreppen und Außen-rampen; Eingangsüberdachungen; Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs (S) nach 5. 2 darstellen; auskragende Sonnenschutzanlagen; Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinaus reichen; Lichtkuppeln ≤ 1, 0 m 3; Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen. 7. Verwaltungsgebührensatzung | Stadt Bottrop. 2 Ermittlungsregeln Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist aus den ermittelten Brutto-Grundflächen (BGF) und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts (BRI) gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge. Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nrw 2016 Professional
Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude
45, 00
30.
erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
a) bis 1500 m 3 umbauter Raum
b) der 1500 m 3 übersteigende umbaute Raum
22, 00
1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11, 5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung). 2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen. 3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nrw 2016 Euro
§ 1 Gebührentatbestand § 2 Gebührenpflicht, Haftung § 3 Gebührenmaßstab, Gebührentarif § 4 Sachliche Gebührenbefreiung § 5 Persönliche Gebührenbefreiung § 6 Gebührenerhebung in besonderen Fällen § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren § 8 Ersatz barer Auslagen § 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fußnoten Download Gebührentarife Aufgrund - der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), - der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. 712) - gilt nur für die Tarifstellen der gemeindlichen Selbstverwaltung - - und des § 2 Abs. 3 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) vom 23. November 1971 ( S. 354) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch 31. VO vom 05. Juli 2016 ( S. Allgemeine verwaltungsgebührenordnung nrw 2016 e. 540) - gilt nur für die Tarifstellen der gemeindlichen Pflichtaufgaben - - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 beschlossen: § 1 Gebührentatbestand (1) Für eine Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung.
Die Gebührenbefreiung gilt nicht für gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 Satz 1 ÖGDG erbrachte Leistungen. § 6 Gebührenerhebung in besonderen Fällen (Ablehnung, Antragsrücknahme, Widerspruchsbescheid) (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Leistung aber noch nicht beendet ist, so sind 10 bis 75 v. H. der für die Vornahme solcher Leistungen vorgesehenen Gebühr, mindestens jedoch 1, - EUR, zu erheben. Allgemeine verwaltungsgebührenordnung nrw 2016 euro. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. (2) Für einen Widerspruchsbescheid wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung 50 v. der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. Bei nur teilweiser Zurückweisung ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
VO
vom 15. Dezember 2015 (GV. 933), in Kraft getreten am 31. Dezember
2015; 30. April 2016 (GV. 236), in Kraft getreten am 14.
Mai 2016; 31. Juli 2016 (GV. 540), in Kraft getreten am 16.
Juli 2016; 32. VO vom13. Dezember 2016 (GV. 1100), in Kraft getreten
am 22. Dezember 2016 und am 1. Januar 2017; 33. April 2017 (GV. NRW. 484), in Kraft getreten am 6. Mai 2017, am 28. Juni 2017 und am 1.
Juli 2017; 34. September 2017 (GV. 760), in Kraft getreten
am 28. September 2017; 35. Dezember 2017 (GV. 946), in
Kraft getreten am 21. Dezember 2017; 36. Juni 2018 (GV. S.
300), in Kraft getreten am 10. Juli 2018; 37. VO vom 27. November 2018 (GV. NRW. 614), in Kraft getreten am 6. Allgemeine verwaltungsgebührenordnung nrw 2016 professional. Dezember 2018; 38. Dezember
2018 (GV. 730), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; 39. VO vom 30.
April 2019 (GV. 216), in Kraft getreten am 18. Mai 2019; 40. VO vom
8. Oktober 2019 (GV. 762), in Kraft getreten am 23. Oktober 2019; 41. VO vom 29. 818), in Kraft getreten am 9. November
2019 und am 14. Dezember 2019; 42. VO vom 16. Juni 2020 (GV.