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In den letzten zwei Wochen ist vieles passiert, wofür ich dankbar sein kann. Ich bin krank gewesen, konnte zu einem Arzt in der Nähe gehen, mir ein Rezept verschreiben lassen und dann das entsprechende Medikament aus der nächsten Apotheke zu kaufen. Der Stand der Medizin hat es möglich gemacht, dass die Krankheit richtig erkannt und behandelt werden kann. Die Infrastruktur ist da, dass ich mir die nötigen Medikamente besorgen kann. Die Gesellschaft erlaubt es mir, auch mal eine Woche krank zu sein, ohne dass ich Angst haben muss, dadurch meine Arbeitsstelle zu verlieren oder auch nur einen Teil meines Gehalts. Ich habe da mehr Glück als viele andere auf dieser Welt. Es musste viel geschehen, bis wir soweit sind, wie wir heute sind. Und vielleicht schaffen wir es gemeinsam, dass es anderen auf dieser Welt auch bald besser gehen kann. Ich hatte auch Geburtstag gehabt, konnte viele meiner Freunde sehen und mit ihnen feiern gehen. Ich habe getrunken, getanzt und mitgesungen. Es gab Kuchen und ein Geburtstagslied und Kerzen.
V. ist unter der VR 15630 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. : DE 113821908 Steuer-Nr. : 40 224 000 63 Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Paul Nachtsheim (Anschrift s. o. ) Konzept, Gestaltung, Programmierung: Benner + Partner GmbH, Stuttgart
stellt eine besonders krasse Form der irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar und ist unter allen Umständen unzulässig. Zulässig ist dagegen der einfache Hinweis auf die gesetzlichen Verbraucherrechte ohne werblichen Charakter. Das Urteil darf aber nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Werbung mit einer marktüblichen Produkteigenschaft irreführend ist. Freiwillig erbrachte Leistungen, die das Angebot nicht bereits von Gesetzes wegen einhalten muss und die nicht zum Wesen der Ware gehören, dürfen beworben werden, selbst wenn diese Leistungen üblicherweise auch von der Konkurrenz angeboten werden. Als Praxistipp gilt: Achten Sie bei der Werbung mit Vorzügen Ihres Angebots darauf, dass nicht der Eindruck eines Vorteils gegenüber Konkurrenzprodukten erweckt wird, die dieselben Eigenschaften besitzen. Schadenersatz gegenüber Wettbewerbern
Unternehmen, die irreführend mit Selbstverständlichkeiten werben, können von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden auf Unterlassung und Beseitigung der irreführenden Werbeaussage in Anspruch genommen werden.
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"Wir liefern schnell, sicher, günstig" – diese Aussage ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und nicht vom Irreführungsverbot umfasst. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich mit der Werbeaussage "Wir liefern schnell, sicher, günstig" auseinandergesetzt und festgestellt, dass hierin keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt (OLG Frankfurt, 21. September 2020 – 6 W 99/20). Damit bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt (LG Frankfurt/Main, 6. August 2020 – 6 O 31/20) insoweit. Werbeaussagen als "Angaben" – konkrete Information statt nichtssagender Anpreisung
Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits vertreibt als gewerbliche Verkäuferin Motoröl auf der bekannten Internetplattform "eBay". Sie schaltete dabei Werbung mit den Worten "Wir liefern schnell, sicher, günstig". Die Konkurrenz, eine Online-Händlerin von Schmierstoffen, beanstandete dies neben weiteren wettbewerbsrechtlichen Aspekten als irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG.
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Der Käufer gehe davon aus, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm einen Vorteil im Gegensatz zum unversicherten Versand brächte. Dies ist tatsächlich nicht gegeben. Der Unternehmer hat gem. §§ 474, 447 BGB allein das Versandrisiko zu tragen. Im Falle des versicherten Versandes erhält der Verbraucher nicht mehr Leistung als beim unversicherten Versand. Wir empfehlen auf die Unterscheidung dieser Versandarten zu verzichten und die Formulierungen "versicherten" und "unversicherten" Versand zu vermeiden. Werbung mir Gewährleistung und Widerrufsrecht
"Auf unsere Artikel erhalten Sie 2 Jahre Gewährleistung", "Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht"
Wird mit Rechten des Verbrauchers als Besonderheit geworben, die diesem aber von Gesetzes wegen zustehen, liegt ebenfalls ein Verstoß wegen unzulässiger Werbung vor, Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 10 UWG. Die Verbraucherrechte werden dann als Besonderheit des Angebots präsentiert, wenn diese in der Werbung hervorgehoben werden.
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Dabei ist je nach Einzelfall eine Einschätzung aus der Perspektive eines aufmerksamen, informierten, verständigen Durchschnittsverbrauchers – dem geltenden europäischen Verbraucherleitbild entsprechend – vorzunehmen. Ein solcher sei laut OLG Frankfurt a. mit der Tatsache vertraut, dass reklamehafte Anpreisung in der Natur der Werbung liege. Er werde Werbung daher kritisch betrachten und nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen nicht wörtlich nehmen. Es kann allerdings nicht in jeder Konstellation vom Durchschnittsverbraucher eine derart differenzierte Haltung erwartet werden, sodass Vorsicht bei individuellen Werbeauftritten geboten bleiben sollte. Oftmals werden Werbeaussagen von Verbrauchern als Tatsachenbehauptung aufgefasst und auch Übertreibungen wird zumeist ein sachlicher Kern entnommen. Dies betont auch das OLG Frankfurt a. in seiner Entscheidung mit dem Beispiel, dass "radikale" Preissenkungen von Verbrauchern häufig als ungewöhnliche, ein gewisses Mindestmaß übersteigende Preissenkungen eingeordnet werden würden.
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Denn im Schadenfall prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht. Gerechtfertigte Forderungen werden bezahlt, ungerechtfertigte Forderungen weist der Versicherer auf eigene Kosten zurück. Alles was exali-Versicherte tun müssen, ist unsere Versicherungsexperten über die Abmahnung zu informieren. Diese stehen Ihnen übrigens auch bei Fragen rund um den perfekten Versicherungsschutz für Ihr Business zur Seite. Rufen Sie uns gerne an und lassen Sie sich persönlich beraten, ganz ohne Warteschleife oder Callcenter. Autorenprofil
Kathrin Bayer
Projektleitung Online-Marketing
Wer bin ich? Begonnen habe ich als Werkstudentin im Bereich New Media. Über Stationen bei einer Tageszeitung und einem B2B-Onlineshop kam ich zu exali. Was mag ich? BBC-Dokus, Haie, Brettspiele und den Duft von frisch gewaschener Wäsche. Was mag ich nicht? Kratzige Kleidungsetiketten, Kaffee mit Zucker und auf Legosteine treten. Diese Artikel könnten Sie auch interessieren
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: 3 StR 11/02);
Wettbewerbswidrige Schneeballsysteme (vgl. § 16 Absatz 2 UWG; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 – Az. : 5 StR 514/09). Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl. § 17 UWG; vgl. Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2016 – Az. : 2 (6) Ss 318/15 - 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15). Unbefugte Verwertung von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften, insbesondere Zeichnungen, Modelle etc. (vgl. § 18 UWG; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Oktober 2011 – Az. : I-20 U 29/11). Verleiten und Erbieten zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder zur unbefugten Verwertung von Vorlagen (vgl. § 19 UWG). Darüber hinaus enthält § 20 UWG eine Bußgeldvorschrift für unerlaubte Telefonwerbung bei Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 300. 000 Euro geahndet werden (vgl. § 20 Absatz 2 UWG; vgl. Landgericht [LG] Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2016 – Az.