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5. Dezember 2019
/ Hartmut Fischer
Wenn es durch die Äste eines Baumes zu einer Beeinträchtigung auf dem Nachbargrundstück kommt, kann der Nachbar den Rückschnitt des Baumes verlangen. Ob die Beeinträchtigung durch den Baum ortsüblich ist, spielt dabei keine Rolle. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 14. 06. 2019 fest (Aktenzeichen V ZR 102/18)
In dem Streitfall ging es um eine Douglasie, die nahe der Grundstücksgrenze stand. Die Äste des Baumes ragten teilweise auf das Nachbargrundstück. Dies führte dazu, dass Nadeln und Zapfen auf die Einfahrt des Nachbargrundstücks fielen. Deshalb verlangte der Nachbar von dem Baumbesitzer, er solle die Douglasie zurückschneiden. 910 bgb wesentliche beeinträchtigung. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Nachbar gegen den Baumeigentümer. Zunächst erfolglose Klage
Das Amtsgericht sprach sich für den Baumeigentümer aus und lehnte einen Rückschnitt ab. Auch in der Berufung vor dem Landgericht konnte sich der Nachbar nicht durchsetzen. Das Landgericht Kleve sah die Voraussetzungen nach § 910 BGB nicht für erfüllt an.
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§ 910 BGB: Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Nach Meinung des Landgerichts geht es im § 910 BGB ausschließlich um Beeinträchtigungen, die direkt von den überhängenden Ästen verursacht würden. Damit würde aber nicht der im vorliegenden Fall von dem Baum verursachte erhöhte Nadel- und Zapfenfall abgedeckt. Hier handele es sich eine Form des Laubfalls, der wesentlich und ortsunüblich sein müsse (§ 906 BGB). An der Ortsunüblichkeit fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Rechtsprechung zu § 910 BGB - Seite 1 von 6 - dejure.org. § 906 BGB: Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
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Besteht die Beeinträchtigung durch überwachsende Zweige von Bäumen, so gilt darüber hinaus die Vorschrift des § 910 BGB. Nach § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Keine Beseitigung, wenn keine Störung Dieses Recht ist allerdings gem. § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Das Gericht führt aus, dass die von den Bäumen verursachte Verschattung des Grundstücks keine Beeinträchtigung i. S. d. § 1004 BGB darstellt. Die Geräuschbelästigung durch die auf das Dach fallenden Eicheln sei gering; eine derartige Beeinträchtigung müsse der Eigentümer hinnehmen. 910 bgb wesentliche beeinträchtigung 2. Anders sei dagegen der Laubanfall auf das Dach und das übrige Grundstück zu bewerten. Gegen diese Beeinträchtigung könne der Eigentümer wahlweise nach § 1004 BGB oder nach § 910 Abs. 1 BGB vorgehen.
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Geringfügige
Beeinträchtigungen stellen beispielsweise überragende Äste dar, die sich in
großer Höhe befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Äste Laub auf das
Nachbargrundstück abwerfen. Grundsätzlich werden Laubabwurf, Samenflug und
sonstige natürliche Emissionen eines Baumes nicht als Beeinträchtigung des
Nachbargrundstücks angesehen. Sie müssen daher auf eigene Kosten entfernt
werden. Etwas anderes gilt allerdings beispielsweise dann, wenn Laub auf das
Dach des Nachbarhauses fällt und dadurch eine Verschmutzung bzw. einer
Verstopfung der Regenrinne oder des Abflusses droht. In solchen Fällen muss der
Nachbar herüberragende Äste entfernen. Immer wieder Ärger mit dem Nachbarn wegen überhängender Äste! - SaarkanzleiSaarkanzlei. Die Frage, ob eine
Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch herüberragende Äste kann daher
nicht generell sondern nur konkret im Einzelfall entschieden werden. Jedoch auch dann, wenn ein
Nachbar die Beeinträchtigung durch herüberragenden Äste und den daraus
resultierenden Laubbefall dulden muss, ist er nicht rechtlos gestellt. In § 906
BGB ist geregelt, dass er einen Ausgleich in Geld fordern kann.
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2019 - 1 S 11509/19
Kein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer um...
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2014 - 24 K 366. 13
Anspruch des Nachbarn auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Fällgenehmigung;...
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Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung
OLG Dresden, 06. 2016 - 9 U 1687/14
AG Hamburg, 13. 2019 - 410d C 215/18
AG Freiburg, 23. 2014 - 6 C 1056/12
Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Ästen, §§ 910, 1004 BGB
VG Braunschweig, 18. 910 bgb wesentliche beeinträchtigung w. 2014 - 6 A 242/13
Überhang von Pflanzen auf Straße ist keine Sondernutzung
OLG Saarbrücken, 22. 2017 - 2 U 7/16
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OLG Brandenburg, 08.
BGB §§ 910, 1004 Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks einen Rückschnitt von dort stehenden Bäumen verlangen, wenn der Überwuchs zur Folge hat, dass auf dem Grundstück eine erhebliche Menge Laub und Nadeln anfällt (ca. 3 m 3 /Jahr) und dass durch den Anfall von Laub und Nadeln das Dach und die Dachrinne regelmäßig gereinigt werden müssen. (Leitsatz der Redaktion) Laub und Nadeln auf Dach und in Dachrinne A ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze errichteten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück stehen mehrere ca. 45 Jahre alte, ca. 10 bis 12 m hohe Bäume, nämlich 2 Eichen und 1 Kiefer, deren Äste ca. 5 m auf das Grundstück des A herüberwachsen. Urteil > 3 O 140/10 | LG Dortmund - Wesentliche Beeinträchtigung durch herüberhängende Zweige: Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Zurückschneiden der Äste < kostenlose-urteile.de. Dies hat zur Folge, dass auf dem Grundstück des A eine erhebliche Menge Laub und Nadeln anfällt (ca. A verlangt vom Nachbarn, dass dieser die Äste zurückschneidet. Überhängende Zweige und Frist zum Rückschnitt Die Klage hatte Erfolg: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen ( § 1004 Abs. 1 BGB).