Ohne Erschließung keine Baugenehmigung
Nach den Vorschriften des Baurechts ist für eine Baugenehmigung immer erforderlich, dass die Erschließung gesichert ist. Dafür muss das Baugrundstück zu Fuß und mit Fahrzeugen erreichbar sein und außerdem eine Anbindung an die Strom- und Wasserversorgung haben. Grundstücke an öffentlichen Straßen
Bei Baugrundstücken an öffentlichen Straßen ist die Erschließung als solche normalerweise kein Problem. Allerdings können die Verkehrsverhältnisse so sein, dass eine An- und Abfahrt zum und vom Grundstück über die vorbeiführende Straße nicht möglich ist. Grunddienstbarkeit - und die Bestellung einer Baulast | Rechtslupe. So kann es bei stark befahrenen Straßen vorkommen, dass die zuständige Behörde keine Genehmigung für die Einrichtung einer Zu- und Abfahrt erteilt, wenn sonst die Sicherheit des Verkehrs gefährdet wäre. Dann muss die Erschließung über andere Grundstücke gesichert werden. Zuwegung über Privatgrundstück
Auch in Stadtlagen grenzen viele Grundstücke nicht direkt an eine öffentliche Straße. Dann setzt eine gesicherte Erschließung immer eine Vereinbarung mit Nachbarn voraus, über deren Grundstücke eine öffentliche Straße erreicht werden kann.
Baulast Vs. Grunddienstbarkeit - Frag-Einen-Anwalt.De
Dafür, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Nutzung durch Eigentümer B dulden muss, kann er von diesem eine Nutzungsentschädigung verlangen, wie beispielsweise die Beteiligung an den Unterhaltungskosten der betreffenden Zufahrt. Zu beachten ist, dass die Grunddienstbarkeit nur so ausgeübt werden darf, wie sie eingetragen worden ist: besitzt Eigentümer B ein "Gehrecht", darf er das dienende Grundstück nicht befahren; besitzt er ein "Geh- und Fahrrecht", darf er dort nicht parken.
Grunddienstbarkeit - Und Die Bestellung Einer Baulast | Rechtslupe
Grunddienstbarkeit des dienenden Grundstücks. (© ArTo -)
Die Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Eigentümers eines anderen Grundstücks, meistens eines Nachbargrundstücks, wird gemäß §§ 1018 ff. BGB als "Grunddienstbarkeit" definiert. Bezeichnet werden die Grundstücke als "dienendes Grundstück " (das belastete) sowie als "herrschendes Grundstück". Eine bestehende Grunddienstbarkeit bedeutet für den Eigentümer des dienenden Grundstücks immer eine Einschränkung der Grundstücksnutzung, was sich häufig wertmindernd auf den Verkehrswert der Immobilie auswirkt. In der Praxis bedeutet dies, dass bei vorhandener Grunddienstbarkeit des dienenden Grundstücks A der Eigentümer des herrschenden Grundstücks B dieses in bestimmten Beziehungen, beispielsweise als Wegerecht, nutzen darf. Des Weiteren darf A bestimmte Rechte nicht ausüben und es dürfen bestimmte Handlungen auf dem Grundstück nicht vorgenommen werden. Die Grunddienstbarkeit muss immer im Grundbuch eingetragen werden und ist auf unbegrenzte Zeit gültig, falls nicht im Vorfeld eine zeitliche Begrenzung eingetragen worden ist.
Das Rechtsinstitut der Baulast war bekannt und auch das Bedürfnis von Käufern und Bauherren Grundstücke möglichst mit Mehrfamilienhäusern zu bebauen. Gleichwohl ist eine Baulast nicht bestellt worden. Bei entsprechenden Überlegungen und Planungen hätte ausreichend Anlass bestanden auch eine Baulast einzutragen. Die Rechtsvorgänger des Grundstückseigentümers durften daher zu Recht davon ausgehen, dass für die Erforderlichkeit einer Baulast kein Bedürfnis besteht und haben deshalb auch nur der Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugestimmt haben. Diese jetzt im Nachhinein dergestalt zu erweitern, dass der Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer, der Eintragung einer Baulast zustimmen muss, erscheint nicht interessengerecht und würde einseitig zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen. Schließlich erscheint die Bewilligung einer Baulast dem Grundstückseigentümer im Rahmen einer Interessenabwägung auch nicht zumutbar. Zwar ist die unmittelbare Umgebung um das Haus des Grundstückseigentümers durch eine Mehrfamilienhausbebauung geprägt.