Bei der Frage der Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlagslistenaushang, wie die da zu sortieren sind, da muss man unterscheiden. Nämlich, beim vereinfachten Wahlverfahren, da soll es ja mal ausnahmsweise einfach laufen. Also, zack, alphabetische Reihenfolge und fertig. Beim normalen Wahlverfahren wird es wieder normal, also kompliziert. Hier gilt ja grundsätzlich (Ausnahmen sind also möglich) Listenwahl. Listenwahl betriebsrat reihenfolge. Und die Reihenfolge dieser Listen, die muss der Wahlvorstand eigens auslosen. Und jetzt zur Ausnahme:
Für den Fall nämlich, dass bei der Listenwahl nur eine gültige Liste vorliegt, da ist die Reihenfolge der Kandidaten unverändert von der eingereichten Liste zu übernehmen. Hier darf der Wahlvorstand also nicht umsortieren in die alphabetische Reihenfolge. Und diesmal dieser Wahlspruch:
Alphabet ist einfach.
- Sortierung der Kandidaten auf den Wahlvorschlagslisten | W.A.F.
Sortierung Der Kandidaten Auf Den Wahlvorschlagslisten | W.A.F.
Der gewählte Wahlvorstand leitet anschließend die Betriebsratswahl ein (zweite Stufe). Ist ein Wahlvorstand bereits bestellt worden, entfällt die erste Stufe und es findet ein einstufiges Wahlverfahren statt. Ob im normalen Wahlverfahren eine Personen- oder eine Listenwahl durchgeführt wird, hängt davon ab wie viele Vorschlaglisten eingereicht wurden. Wurden mehrere Vorschlaglisten abgegeben kommt es zu einer Listenwahl. Existiert hingegen nur eine einzige Vorschlagliste kommt es automatisch zu einer Personenwahl. Bei dem normalen Wahlverfahren ist eine Personenwahl folglich nicht ausgeschlossen. Sortierung der Kandidaten auf den Wahlvorschlagslisten | W.A.F.. Wie muss eine Vorschlagsliste aussehen? In beiden Verfahrensarten erfolgt die Kandidatur in Form von Vorschlagslisten (also auch bei der Personenwahl)! Wie viele Kandidatinnen und Kandidaten auf einer Liste stehen, ist unerheblich: Hier kann nur eine einzige Arbeitnehmerin oder ein einziger Arbeitnehmer stehen. Selbstverständlich können auch mehrere Kandidatinnen und Kandidaten auf einer Liste stehen.
(BAG, Beschl. 2020 - 7 ABR 30/19)
Das BAG geht dabei davon aus, dass es sich bei § 11 Abs. 1 Halbsatz 1 der Wahlordnung um eine zwingende Vorschrift für die Gestaltung des Stimmzettels handelt und nicht lediglich um eine Mindestvorgabe. Dies ist auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift auch überzeugend. Das BAG führt zudem auch den Zweck der Vorschrift an, die verhindern soll, dass durch die Ausgestaltung des Stimmzettels Einfluss auf das Wahlergebnis genommen werden könnte. Für die Begründetheit einer Wahlanfechtung muss allerdings nicht nur ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegen, sondern dieser Verstoß muss auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben können. Aus der negativen Formulierung in § 19 BetrVG (".. sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. ") ist zu folgern, dass die Voraussetzungen im Hinblick auf die Kausalität für das Wahlergebnis niedrig sind. Sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne den Wahlrechtsverstoß das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre oder dieses beinflusst worden ist, ist vom Vorliegen der Kausalität auszugehen.