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Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dazu zählen – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsakte, wenn die bestehende Unbestimmtheit offensichtlich ist und auch nicht durch Auslegung behoben werden kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. 2001, § 44 Rn. 110, 112; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. 2000, § 44 Rn. 27 m. w. N. ). 9
Nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom 29. Straßengesetz (StrG) - dejure.org. August 1966 (Nds. GVBl. S. 181) sind (auf dem für jede Straße zu führenden besonderen Karteiblatt, § 1 Abs. 2) die Anfangs- und Endpunkte der Straße knapp, aber eindeutig zu vermerken. Auch wenn die Aufnahme der genauen Flurstücksbezeichnung für die Wirksamkeit der Eintragung nicht erforderlich ist (vgl. 1993 – 12 L 291/90 -, a. a.
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Der Senat weist abschließend darauf hin, dass trotz dieses Ergebnisses die Zuwegung der übrigen Anlieger sichergestellt sein muss. In diesem Zusammenhang ist das Notwegerecht nach § 917 BGB von Bedeutung, in Erwägung zu ziehen ist bei erteilten Baugenehmigungen grundsätzlich auch ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erschließung entgegen dem Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. BayStrWG: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B (Art. 1–72) - Bürgerservice. 1987 - BVerwG 8 C 4. 86 - BVerwGE 78, 266; Quaas in Schrödter, Kommentar zum BauGB, 6. 1998, § 123 Rn. 22, 26 m. ).
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(1) 1 Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. 2 Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen. (2) 1 Für die Einziehung oder Teileinziehung sind die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden zuständig. 2 Ist Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Zweckverband, so ist die Straßenaufsichtsbehörde für die Einziehung oder Teileinziehung zuständig. (3) 1 Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist den von der Straße berührten Gemeinden mindestens drei Monate vorher mitzuteilen und von diesen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. 2 Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Straße in den im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. Parkregelung für die Straße "Am Schatzkampe" rechtmäßig? | Verwaltungsgericht Hannover. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegten Plänen als zur Einziehung oder Teileinziehung bestimmt kenntlich gemacht worden ist.
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Nach dieser Vorschrift gilt, wenn eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar wird, eine nach § 6 Abs. 2 NStrG erforderliche Zustimmung (des Grundeigentümers) als erteilt und die Widmung als vollzogen. 6
Bei diesem besonderen Bereinigungsverfahren zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten über die Öffentlichkeit alter Wege (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 132) ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis wegen der Fiktionswirkungswirkung ein Verwaltungsakt (vgl. Senat, Urteil v. 8. 3. 1993 – 12 L 291/90 – OVGE 43, 402; BayVGH, Urt. v. 12. 2000 – 8 B 99. 3111 – BayVBl. 2001, 468; Zeitler, Bayrisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand Okt. 2002, Art. 67 Rn. Straßen und wegegesetz niedersachsen. 15 a), der zu seiner Wirksamkeit hinreichend bestimmt sein muss. 7
Zutreffend überprüft das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit am Maßstab des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 44 VwVfG, obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz erst nach der Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Beklagten im Jahre 1969 in Kraft getreten ist, weil diese Vorschriften bereits damals anerkannte allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts kodifizieren.
Rechtsprechungsdatenbank
In der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz wird ein Großteil der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade sowie des Oberverwaltungsgerichts dokumentiert. mehr
Erster Teil
1. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Öffentliche Straßen
§ 3 Einteilung
§ 4 Straßennummern, Straßenverzeichnisse
§ 5 Widmung
§ 6 Umstufung
§ 7 Einziehung
§ 8 Ortsdurchfahrt
§ 9 Straßenbaulast
2. Straßen und wegegesetz niedersachsen online. Abschnitt
§ 9a Sicherheitsvorschriften
§ 10 Eigentum und andere Rechte
§ 11 Berichtigung der öffentlichen Bücher und Gebührenbefreiung
§ 12 Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht
3. Abschnitt
§ 13 Gemeingebrauch
§ 14 Beschränkung des Gemeingebrauchs, Ersatzweg
§ 15 Rechtsstellung der Straßenanlieger
§ 16 Sondernutzung
§ 16a Sondernutzung durch Carsharing
§ 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
§ 18 Zufahrt und Zugang
§ 19 Sondernutzungsgebühren
§ 20 Kostentragung in besonderen Fällen
§ 21 Sonstige Benutzung
4. Abschnitt
§ 22 Anbaubeschränkungen
§ 23 Anbaubeschränkungen bei geplanten Straßen
§ 24 Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
§ 25 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen
§ 26 Veränderungssperre
5. Abschnitt
§ 27 Schutzwaldungen
§ 28 Schutzmaßnahmen
6.