Schwellenwerte ab dem 1. 2020
Ab dem 1. 2020 gelten neue Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Die Auftragswerte geben vor, welches Vergaberechtsregime anzuwenden ist. Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission auf Basis der dynamischen Verweisungen auf die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU, 2009/81/EG alle zwei Jahre modifiziert und finden in der Verweisung in § 106 Abs. 2 GWB ihre Anwendungsvorgabe für die Bundesrepublik Deutschland. Sie werden regelmäßig an die aktuelle Konjunktur und die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Nachdem die Werte bisher regelmäßig gestiegen sind, verringern sich die EU-Schwellenwerte zum 1. 2020 auf die folgenden Werte, wodurch ggf. mehr Beschaffungsvorgänge unter das EU-Vergaberecht fallen. Ihre Ansprechpartner: Dr. Roman Ringwald / Oliver Eifertinger / Grit Hömke / Anne K. Rupf
- Änderungen seit 2021 - Elektronische Vergabeplattform Schleswig-Holstein
Änderungen Seit 2021 - Elektronische Vergabeplattform Schleswig-Holstein
Für die Umsetzung dieser Vorgaben hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von 30 Monaten gewährt. In Deutschland erfolgt die nähere Ausgestaltung der eVergabe in den Vergabeverordnungen, und zwar in den §§ 9 ff. VgV (Vergabeverordnung), §§ 9 ff. SektVO ( Sektorenverordnung) und §§ 7 ff. KonzVgV ( Konzessionsvergabeverordnung). Darüber hinaus befinden sich Vorgaben für die elektronische Kommunikation für die europaweite Vergabe von Bauleistungen in den §§ 11 bis 13 EU VOB/A. Diese sind jedoch redundant, weil gemäß § 2 VgV die Vorschriften von Abs. 1 der VgV, zu denen auch die Regelungen der eVergabe zählen, auf die Vergabe von Bauaufträgen nach Abschnitt 2 VOB/A anzuwenden sind. Umsetzungsfristen
§ 81 VgV bestimmt, dass zentrale Beschaffungsstellen bis zum 18. 04. 2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18. 2018 Angebote, Teilnahmeanträge und Interessenbestätigungen auch auf dem Postweg, auf anderem geeigneten Weg, per Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen können.
Überblick
Seit dem 18. Oktober 2018 müssen alle öffentlichen Auftraggeber die Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich grundsätzlich elektronisch durchführen. Die rechtlichen Grundlagen wurden im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die weitere verfahrensrechtliche Ausgestaltung in den Verordnungen, die auf der Grundlage des § 113 GWB erlassen wurden, geschaffen. Das Webinar widmet sich in diesem Zusammenhang der eingehenden Betrachtung der rechtlichen Voraussetzungen der elektronischen Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach dem GWB und der Vergabeverordnung (VgV). Für den Unterschwellenbereich gilt: Seit dem 1. Januar 2020 müssen Auftraggeber, die die "Unterschwellenvergabeordnung" – UVgO anwenden, die gleichen elektronischen Vorgaben beachten wie im Oberschwellenbereich. Insbesondere die Grundsätze der Kommunikation sowie die Anforderungen an die zu verwendenden elektronischen Mittel und deren Einsatz im Vergabeverfahren wurden 1:1 in die UVgO übernommen.