OLG Düsseldorf, 23. 6. 2008, Az: I- 3 Wx 77/08
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- WEG-Anlage – bauliche Veränderung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
Weg-Anlage – Bauliche Veränderung Ohne Zustimmung Der Übrigen Wohnungseigentümer
Hält sich ein Eigentümer nicht an die Maßgaben aus der Genehmigung, entfällt die Duldungspflicht der übrigen Eigentümer. 4 WEG betrifft dagegen den Fall, dass die Gemeinschaft die Durchführung einer Maßnahme beschlossen hat, für die die Gemeinschaft Kosten aufwenden muss, die eigentlich nach dem in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten oder dem gesetzlichen Maßstab (Miteigentumsanteile) verteilt werden müssten. Um die Verteilung solcher Kosten geht es hier aber nicht, weil die Wohnungseigentümer nicht beschlossen haben, als Gemeinschaft die Fassade mit Jalousien zu versehen. Insoweit entstehen der Gemeinschaft keine Kosten, die zu verteilen wären. Daher steht § 16 Abs. 4 WEG einem Beschluss nicht entgegen, der wie hier einzelnen Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungs- und Folgekosten der Maßnahme tragen. Das gilt auch, wenn eine solche Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten zu 2. haben einen Zustand geschaffen, der jedenfalls optisch dem entspricht, was auch der Beteiligte zu 1. erreichen will; das zeigt seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass der Beteiligte zu 1. meint, die Abstützung der Rasenfläche müsse durch eine Fachfirma vorgenommen werden, weil ansonsten mit einem Abrutschen des Vorgartenbereich zu rechnen wäre oder mit einer Unterspülung der Pflanzsteine oder mit ähnlichen Gefahren. Tatsächlich bestehen aber für diese Befürchtung bislang keinerlei Anhaltspunkte, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Aufwand, der mit der Beseitigung der Pflanztröge verbunden wäre, grob unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Unsere Kontaktinformationen