Das Messgerät ES 8. 0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät. Es handelt sich um ein System, das dem bisherigen ES 3. 0 ähnelt (Krumm, Neues Messgerät ES 8. 0 – Was ist wirklich neu?, ZfSch 2019, 368 ff. ). Ebenso wie bei letztgenanntem System (hierzu: Beck/Löhle/Schmedding/Siegert- Siemer, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl § 10 RN 63) wird der Messwert mittels der Sensoreinheit mit 5 optischen Helligkeitssensoren festgestellt. Dabei sind 3 Sensoren parallel eingestellt – nur diese dienen der Geschwindigkeitsmessung. Die beiden übrigen Sensoren dienen der Abstandsmessung (Krumm a. a. O. Geschwindigkeitsmessung mit ES 8.0 - Verwertbarkeit. ). Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind, werden daher grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt (OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ss OWi 450/12 –, Rn. 11, juris). Ebenso wie das Messverfahren ES 3. 0 (Senat, DAR 16, 404) ist deshalb auch dieses Messgerät als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen (so auch Krumm, a.
- Einseitensensor es 8.0 fehler
Einseitensensor Es 8.0 Fehler
Auch die Rüge, der Verteidigung, es sei es nicht möglich, Anhaltspunkte für einen Messfehler darzulegen, da die Rohmessdaten unterdrückt würden, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die formellen Voraussetzungen für die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nummer 8 StPO) erfüllt sind und ob es sich bei dem hier eingesetzten Messgerät um ein solches handelt, bei dem Rohmessdaten nicht gespeichert werden – eine derartige Feststellung ist vom Amtsgericht nicht getroffen worden. Der Senat folgt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. 7. 2019, Lv 7/17, – abgerufen aus der Entscheidungsdatenbank dieses Gerichtes- ohnehin nicht. Einseitensensor es 8.0 fehler. Die Entscheidung hat für den Senat keine Bindungswirkung, wie der Verfassungsgerichtshof unter B I 1 der Urteilsgründe selbst ausführt. Zunächst erscheint schon fraglich, ob Rohmessdaten eine nachträgliche Plausibilisierung ermöglichen (vgl. insb. die vom VerfGH des Saarlandes dargelegte gegenteilige Auffassung der PTB).
Die oben genannten Gründe, die dazu führen können, dass Messungen durch den ESO ES 8. 0 ungenau oder nicht verwertbar sind, können Laien meist schwerlich selbst beurteilen. Gehen Sie davon aus, dass bei Ihnen eine fehlerhafte Messung vorliegt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt, der im Verkehrsrecht versiert ist, mit einer Akteneinsicht zu beauftragen. Einseitensensor es 8.0 g. Dieser kann die vorliegenden Unterlagen prüfen und unter Berücksichtigung seiner Erkenntnisse entscheiden, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte: Loading... Diese Themen könnten Sie auch interessieren: