Meine erhobene Sachrüge wegen fehlerhafter Beweiswürdigung war in vollem Umfang erfolgreich. In dem oben erwähnten Fall des Jahres 1999 wurde das Verfahren nach Zurückverweisung an das Landgericht übrigens eingestellt. Auch das zeigt, wie wichtig es ist, in Fällen von Aussage gegen Aussage nur absolute Fachleute als Verteidiger zu beauftragen
- Aussageverweigerungsrecht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Aussageverweigerungsrecht Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Wer sagt die Wahrheit? Die Fallkonstellation: "Aussage gegen Aussage" hat weitreichende Konsequenzen. Zum einen zeigt sie Auswirkungen auf die Beweissituation im Rahmen des Hauptverfahrens sowie auf Haftentscheidungen. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Az. Aussageverweigerungsrecht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. : 1 Ws 159/02) vertritt folgende Auffassung: Wenn die Aussage des Belastungszeugen gegen die des Beschuldigten steht, kann ein dringender Tatverdacht nicht bejaht werden, wenn keine weiteren Erkenntnisse gegen die Glaubhaftigkeit der Beschuldigtenangaben vorliegen und weitere Beweismittel fehlen. Im Rahmen der Beweiswürdigung gelten dann folgende Grundsätze:
Steht nun Aussage gegen Aussage, hängt die Entscheidung im Wesentlichen davon ab, welchen Angaben das Gericht folgt. Die Urteilsgründe müssen dann erkennen lassen, dass das Gericht sämtliche Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Darüber hinaus muss das Gericht eine lückenlose Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien vorgenommen haben.
Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 119). Insoweit ist zunächst eine zusammenfassende Darstellung etwaiger bestreitender Angaben des Angeklagten notwendig; die Aussage des Angeklagten und die Bewertung seines Aussageverhaltens ist in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen (vgl. Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 209). Beruht eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer Belastungszeugin und hat sich diese entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, bedarf es einer geschlossenen Darstellung der jetzigen und der früheren Aussagen der Zeugin, weil ansonsten eine vom Gericht erfolgte Konstanzanalyse revisionsrechtlich nicht überprüft werden kann (vgl. BGH aaO; Miebach aaO § 261 Rn. 236 mwN). Eine gravierende Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen kann ein Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit darstellen, wenn es hierfür keine plausible Erklärung gibt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172).