Verstößt der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6% für Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG gegen das Grundgesetz? Das Finanzgericht Köln ist der Ansicht, dass dies für das Jahr 2015 der Fall ist. Der typisierte Rechnungszinsfuß ist seit 1982 unverändert und hat sich nach Meinung der FG-Richter so weit von marktüblichen Zinssätzen entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Mit Pressemitteilung vom 19. 12. 2017 hat das Finanzgericht Köln (FG) den Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht und begründet, weshalb es den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen gem. 6a estg verfassungswidrig bus. § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig hält. Dabei gibt das FG an, dass der Gesetzgeber zwar befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren, er müsse jedoch regelmäßig überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Sachlage im Streitfall Im konkreten Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen das zu versteuernde Einkommen bei der Körperschaftsteuererklärung unter Ansatz eines Rechnungszinsfußes von 6% ermittelt.
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Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u. 6a estg verfassungswidrig for sale. a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%. Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Quelle:
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Wenn die Anleger steuerliche Nachteile "nur" wegen der Veröffentlichungspolitik des BFH hinnehmen mussten, wäre das bedauerlich.
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Das ist bedauerlich. Wir werden also noch eine Zeit lang mit der Diskriminierung der Direktzusage leben müssen.
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Dass dies auch die Fachleute im BMF befürchten — und in der Folge Einnahmeausfälle in Höhe von ~ 30 Milliarden Euro erwartet werden — konnte bereits in einem Artikel aus Der Spiegel 34/2021 nachvollzogen werden. Den Beschluss des BVerfG vom 8. 7. 2021 — 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 finden Sie hier…