MfG
Thomas
Hallo, 15. 2013
1. ) Der Nachbarschaft halber, würde ich in jedem Fall den Nachbarn einweihen. Ob sie eine Erlaubnis brauchen, kann ihnen das Bauamt sagen. 2. ) Nein, aber das Bauamt kann es. 3. ) Steht in der Bauordnung ihres Bundeslandes (Bauamt fragen). Gruß... 15. 2013
Im Normalfall kann der Nachbar das Bauvorhaben nicht verhindern, er kann aber mir Widersprüchen u. ä. eine Verzögerung herbeiführen. zu 1. In Manchen Bundesländern muss er ausdrücklich zustimmen, dass er nichts gegen das Bauvorhaben hat. zu 2. steht weiter oben. Normal nicht, aber verzögern. ᐅ Gemeinsamer Kamin zwischen einer Doppelhaushälfte - einseitiger Abbruchr. zu 3. in Ba-Wü nicht. Bauordnungsrechtlich ist meist kein deckungsgleicher Anbau gefordert. Also Höhe und Tiefe sind individuell zu machen, aber der Nachbar muss evtl. wieder dafür unterschreiben. Anbau-Baulast 17. 2013
Ich würde mit dem Nachbarn vor einem Abriss eine Anbau-Baulast vereinbaren. Die regelt dann auch die Grenzbebauung, wo die Häuser nicht deckungsgleich sind. Kostet zwar was, erspart aber im Vorfeld viel ärger und es beschleunigt die Baugenehmigung.
Bau.De - Forum - Modernisierung / Sanierung / BauschÄDen - 15383: Abriss Und Neubau Einer DoppelhaushÄLfte
Geht das auch aus dem Urteil des OLG Frankfurt hervor? Gibt es hier ein andere Grundsatzurteile? Will zumindest versuchen mich gütlich mit unserem Nachbarn zu einigen und brauche hierzu die Argumente. Vielen Dank! Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. 2008 | 08:52
der gütlichen Einigung ist immer der Vorrang einzuräumen, so dass Sie dieses auf jeden Fall versuchen sollten. Durch die Abrissmaßnahmen hat der Nachbar eine Außenwand -ohne Absprache- geschaffen, so dass er dann diese in Bezug auf Ihre Eigentumsbeeinrächtigung auch nach den Bauvorschriften (also mit Dämmung und Verputz) wieder herzurichten hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 906 BGB
analog. neben dem Urteil des OLG Frankfurt, aus dem der Anspruch sich auch ableiten lässt, hat dieses weiter das OLG Koblenz mit Urteil v. BAU.DE - Forum - Modernisierung / Sanierung / Bauschäden - 15383: Abriss und Neubau einer Doppelhaushälfte. 11. 01. 2000, Az. : 1 U 1545/98
entschieden. Weitere Urteile lauten:
BGH NJW 1981, 866
OLG FRankfurt OLGZ 1982, 352
BGH NJW 1989, 2541
wobei in diesen Urteilen auch ausgeführt worden ist, dass in Anlehung an § 921 BGB
der Eigentümer des abgerissenen Anbaus (hier also Ihr Nachbar) auf eigene Kosten notwendige Außenisolierungen (die in Dämmung und Verputz, bzw. ähnlicher Verkleidung liegt) vorzunehmen hat.
ᐅ Gemeinsamer Kamin Zwischen Einer Doppelhaushälfte - Einseitiger Abbruchr
Laut Anwalt haben meine Eltern darauf auch einen Anspruch. Auf der Giebelwand meiner Eltern wurden im unteren Bereich diese 4cm Dämmmatten aufgebracht, zusätzlich sind noch etwa 8-10cm Platz zwischen den Häusern. Auf dem Bauamt unserer Gemeinde haben meine Eltern schon um Hilfe angefragt, leider vergeblich. Da kam dann nur der Hinweis, sie sollen anwaltliche Hilfe in Anpruch nehmen. Einen Gutachter konnte ich nun für nächste Woche Freitag beauftragen. Ich melde mich später nochmal, wenn der Anwalt da war. Anhang:
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt. Baustopp 06. Abriss doppelhaushalfte zustimmung nachbar. 2017
Wenn der Nachbar nicht reagiert, sollten Sie einen Baustopp erwirken. Bei Neubau von Doppelhaushälften gibt es genaue Vorschriften für Abriss, Neubau und Gestaltung. Lassen Sie sich auch die Baugenehmigung zeigen. Doppelhaus bedeutet "Anbaupflicht" ohne einen Abstand. Auch hätten Sie viel früher eingreifen müssen, der Anstand des Nachbarn hätte ihre Beteiligung erfordert.
Bei einem Verstoß gegen § 922 S. 3 BGB besteht keine Duldungspflicht des Nachbarn. Hier wurde die Nachbarwand durch den von der Beklagten vorgenommenen Gebäudeabriss von einer Innen- zu einer Außenwand. Im freigelegten Zustand ist eine bisherige Innenwand nicht mehr uneingeschränkt als Hausabschlusswand brauchbar. Ebenso liegt hinsichtlich der Statik des Gebäudes des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachbarwand vor. Dadurch, dass die Beklagte das ihr gehörende Gebäude abgerissen hat, wurde das in sich geschlossene Dachgebinde aufgelöst und das statische System verändert. Ohne Firstabstützung des Daches ist das Gebäude des Klägers nicht mehr standsicher. Das Gebäude muss unabhängig von demjenigen der Beklagten standsicher sein ( § 11 BbgBO). Auch die Veränderung der auf die bisherige Nachbarwand wirkenden statischen Kräfte stellt eine Änderung im Sinne von § 922 S. 3 BGB dar. Unter die genannte Bestimmung fallen nicht nur Eingriffe in die Substanz der Grenzeinrichtung, sondern auch Handlungen, die den Bestimmungszweck der Einrichtung und ihre bisherige Besonderheit für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn (und Miteigentümers) aufheben oder mindern.