9. Oktober 2020, 8:00 Uhr
Der Vermieter und die Bank, aber auch Fitnessstudio, Autovermietung und selbst Online-Plattformen wie Airbnb: Andauernd fordernd jemand zur Bestätigung deiner Identität eine Ausweiskopie. Aber ist das überhaupt rechtens? Es heißt doch immer, es sei verboten, den Personalausweis zu kopieren. Hier erfährst du, wie die Rechtslage ist und worauf du achten solltest. Dürfen die das? Wenn du in Rechtsdingen unsicher bist, helfen wir dir weiter. >>
Ausweis kopieren verboten – Mythos oder Wahrheit? Man darf seinen Pass oder Personalausweis nicht kopieren oder scannen. Diese Aussage hat wohl jeder schon mal gehört – und sich womöglich nicht daran gehalten. Wie auch, wenn im Alltag allenthalben eine Ausweiskopie verlangt wird? Führerschein kopieren für arbeitgeber muster. Ganz von ungefähr kommt diese Behauptung aber nicht. Nach dem 2010 in Deutschland in Kraft getretenen Personalausweisgesetz (PAuswG) war es in der Vergangenheit tatsächlich verboten, den Personalausweis zu kopieren, beziehungsweise nur in sehr engen Grenzen zulässig.
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Das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechende Fahrerlaubnis ist verboten! – Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Dienstwagen oder ein Poolfahrzeug aus dem betrieblichen Fuhrpark nutzen. Dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter (bzw. den vertretungsberechtigten Personen) drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn dieser Personen ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Dienstwagen fahren lässt. Darüber hinaus kann dies zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Deshalb kontrollieren Arbeitgeber regelmäßig die Führerscheine ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Führerscheinkontrolle als Arbeitgeber datenschutzkonform gestalten. Die Handhabung der Führerscheinkontrolle ist in der Praxis teilweise sehr unterschiedlich und unserer Erfahrung nach nicht immer datenschutzkonform. Wie Sie als Arbeitgeber die Führerscheinkontrolle datenschutzkonform gestalten, erfahren Sie in diesem Beitrag. Was ist die Rechtsgrundlage für Führerscheinkontrollen? Zunächst stellt sich für jegliche Datenverarbeitung immer die Frage nach der Rechtsgrundlage.
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Es geht um banale Daten
Kritikern dieser Auffassung entgegnet das Landesamt, dass ein Führerschein lediglich Daten enthalte, die dem Arbeitgeber ohnehin schon bekannt seien (etwa Name und Vorname) oder die als eher banal einzustufen seien (etwa die Führerscheinklasse).
Weder kann man sich bei der Verarbeitung der Daten (kopieren und abspeichern des Führerscheins und der darin befindlichen personenbezogenen Daten) auf § 26 BDSG noch auf eine rechtliche Pflicht gem. Art 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, noch auf ein berechtigtes Interesse gem. f DSGVO oder auf eine Einwilligung stützen. Führerschein kopieren für arbeitgeber und. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 26 BDSG, der den Datenschutz im Arbeitsverhältnis regelt und als Spezialvorschrift zu Art 6 Abs. b DSGVO geprüft werden muss.