Die TRGS 509 gilt hier nicht. In dem Anwendungsbereich der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" ist unter Nummer 1 Absatz 2 Ziffer 7 nachzulesen, dass diese TRGS nicht für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen gilt. In den Begriffsbestimmungen unter der Nummer 2 Absatz 8 ist folgendes nachzulesen: "Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören sowohl die gefahrgutrechtlich zugelassenen Transportbehälter wie 1. Verpackungen (z. B. Rack Rechtsanwälte │ TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke), 2. Großpackmittel (z. IBC, Big Bags bzw. FIBC), 3. Großverpackungen, 4. Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks, 5. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge als auch Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport. " Für das Umfüllen gilt aus Sicht des Arbeitsschutz folgendes: Grundsätzlich sind die Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) mit ihrem Anhang und die konkretisierenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS) einzuhalten.
Rack Rechtsanwälte │ Trgs 510 - Lagerung Von Gefahrstoffen In Ortsbeweglichen Behältern
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Die TRGS 510 konkretisiert für ihren Anwendungsbereich die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Sie ist bei der passiven Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern anzuwenden. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme oder Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung separat zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen. Die neue Fassung der TRGS 510 führte zu einer neuen Gliederung der Vorschrift. Es sind keine grundlegenden Änderungen in der Norm vorgenommen worden, die eine gänzliche Überarbeitung der bestehenden Organisation erfordern würden. Primär handelt es sich um eine neugefasste Struktur des Normtextes. Der Anwendungsbereich wurde um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ergänzt.