000 kg bei Kennzeichnung mit H226 1) bzw. R10) sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, der Verpackungsmaterialien und den räumlichen Bedingungen festzulegen. Also heisst das jetzt für mein Beispiel, dass zw. 10 bzw. 20 kg und 200 kg die Ergebnisse der GB maßgebend sind, aber keine greifbaren Anforderungen, wie z. B. bei > 200 kg, in der TRGS 510 genannt sind? Und da wir gerade so nett über entzündbare Flüssigkeiten plaudern lohnt doch noch ein Blick in Anhang 5. Lagerung brennbarer flüssigkeiten trgs 5.0.0. Hier sind keine Mengengrenzen genannt, dafür aber relativ konkrete Anforderungen an die Lüftung in Abhängigkeit des Lagerraumes. Punkt 2, Absatz 5 trifft nicht zu, da der Flammpunkt "meiner" Stoffe unter der angegebenen Temperatur liegt. Punkt 8:
Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die Behälter so eingelagert werden, dass 1. die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten und 2. eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z. Verwendung von Mitgänger-Flurförderzeugen, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer) ausgeschlossen ist und keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.
Lagerung Brennbarer Flüssigkeiten Trgs 50 Ans
Diese Freistellung gilt nur wenn der Flammpunkt höher liegt! Nach dieser Definition ist Dein Bereich ein Ex-Bereich. Faustregel: Flammpunkt der eingelagerten Produkte muss 15K über der Raumtemperatur liegen, dann ist man weitgehend sicher. Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich
Das passt, aber die Lüftungsmaßnahmen sind trotzdem erforderlich. #3
Hallo,
vielen Dank für Deinen Beitrag. Sag ich ja, die Temperatur (des Flammpunktes) meiner Stoffe (< 0 °C) liegt unterhalb der in Anhang 5, Absatz 2, Punkt 5 angegebenen Temperatur (35 °C bzw. 45 °C). Ich bin immer davon ausgegangen, dass, unter Berücksichtigung von Punkt 12 der TRGS 510, bei einer Menge von bis zu 200 kg entzündbarer Flüssigkeiten eine Lagerung im Arbeitsraum zulässig ist und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu treffen sind. Demnach ist bei 10 bzw. Lagerung brennbarer flüssigkeiten trgs 50 ans. 20 kg (H224/H225) eine Lagerung im Arbeitsraum nicht zulässig. Wenn ich mir jetzt aber die Begriffsbestimmung für ein Lager genauer anschaue:
Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern.
Hierzu zählen auch Container oder Schränke. In meinem genannten Beispiel stehe die Kanister in einem Bereich eines Raumes in einem Schrank. OK, kein Sicherheitsschrank, dieser ist in der Begriffsbestimmung aber auch nicht explizit genannt. Demnach kann eine Lagerung in dem besagten Raum im Ergebnis der GB zulässig sein. Allerdings kann man den Bereich oder Raum auch als Gefahrstofflagerraum interpretieren, dann wäre die Lagerung wiederum nicht zulässig. Leider ist die TRGS 510 da wenig konkret. Gewollt??? #4
wo (Gefahrstoff) gelagert wird, wird nicht gearbeitet...
#5
Und das steht nochmal genau wo...? Zudem widerspricht eine solche pauschale Aussage der "Kleinmengenregelung" der TRGS 510. Nur zur Klarstellung: ich habe damit keine Probleme. TRGS 510 - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten - Gefahrstoffe - chemische und biologische Stoffe - SIFABOARD. Aber ein Arbeitgeber könnte da etwas genauer nach dem Warum, Weshalb, Wieso nachfragen. #6
Es ist auch ein lapidarer Leitfaden um ein Grundverständnis zu schaffen. Wenn aber im Arbeitsumfeld Gefahrstoff frei zugänglich (Regal) gelagert wird, hat man dort keinen Arbeitsplatz einzurichten.