(2) Der
Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt
der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters,
Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums. (3) Das zuständige
Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. Sicherheitstechnische kontrolle österreich erlässt schutzmasken pflicht. 2 Z 1 unverzüglich zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die
Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das
Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor
Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein
sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1
zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
Sicherheitstechnische Kontrolle Österreich
Entsprechend der MPBetreibV sind alle aktiven Medizinprodukte, die der Definition der Anlage 1 (MPBetreibV) entsprechen, STK-pflichtig. Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Der Hersteller eines Medizinproduktes gibt vor, welche Kontrollen durchzuführen sind und in welchem zeitlichen Abstand diese erfolgen müssen, jedoch ist seit der letzten Novellierung der Betreiber nicht mehr an Herstellervorgaben gebunden, sofern das Mindestintervall von 2 Jahren eingehalten wird. Laut Gesetz müssen alle Geräte nach Anlage 1 MPBetreibV einer STK unterzogen werden, auch wenn der Hersteller für diese nicht explizit eine STK vorgeschrieben hat. Der Hersteller kann seit der letzten Novellierung eine STK nicht mehr ausschließen, was z. B. Medizinproduktebetreiber - BASG. meist bei automatisierten Defibrillatoren vorher möglich war. Für die Durchführung einer STK ist Voraussetzung, dass der Prüfer durch Ausbildung, Kenntnisse und praktische Tätigkeit Erfahrung für die ordnungsgemäße Kontrolle des Gerätes besitzt.
Prüfung
Ausführung sicherheitstechnischer Kontrollen von Medizin-, Elektro-, Labor- und Haushaltsgeräten
Durchführung erst- und wiederkehrender Prüfungen von medizintechnischen und elektrotechnischen Anlagen
Sicherheitstechnische Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen, Blitzschutzanlagen und Notstromaggregaten
Mittels Thermografie zur Feststellung des thermischen Zustandes einer elektrischen Anlage zur Brandvermeidung
Die Durchführung der Kontrollen und Prüfungen erfolgt auf Basis gesetzlicher Vorgaben (ETG, ETV, MPG, MPBV, AM-VO etc. ).