Häufige Irrtümer von Arbeitnehmern: Irrtum 1 Die Abmahnung muss vom Arbeitnehmer für ihre Wirksamkeit unterschrieben werden. Diese Auffassung ist falsch. Häufig lassen sich Arbeitgeber den Zugang der schriftlichen Abmahnung quittieren. Das ist aber kein Wirksamkeitserfordernis. Der Zugang der Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Schwierig ist in solchen Fällen dann aber, den Zugang und den Inhalt der Abmahnung nachzuweisen. Irrtum 2 Wenn ich krank bin, darf der Arbeitgeber mir gegenüber keine Abmahnung aussprechen. Das ist ebenfalls unrichtig. Eine Abmahnung kann auch dem kranken Mitarbeiter zugehen. Gegendarstellung abmahnung schreiben sie uns eine. Irrtum 3 Die Abmahnung darf nur innerhalb von drei Monaten ausgesprochen werden. Diese Auffassung ist ebenfalls falsch. Es gibt generell keine gesetzliche Ausschlussfrist für die Erteilung einer Abmahnung. Dennoch sollte natürlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber zeitnah erfolgen, da sonst beim Arbeitnehmer der Eindruck entsteht, dass das Verhalten nicht missbilligt werde. Wartet der Arbeitgeber zu lange ab, dann kann die Abmahnung auch verwirkt sein.
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Hat Sie Ihr Arbeitgeber mit Recht und korrekt abgemahnt, so müssen Sie unverzüglich Ihr Fehlverhalten einstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber Ihr Fehlverhalten detailliert aufschlüsselt. Es genügt zum Beispiel nicht, Ihnen mangelhafte Arbeitsweise vorzuweisen. Der Arbeitgeber muss dies schon genau aufschlüsseln, wie er zu dem Schluss kommt und was genau die mangelhafte Leistung sein soll. Gegendarstellung abmahnung schreiben klasse. Ist die Abmahnung Ihrer Meinung nach unberechtigt oder fehlerhaft, so sollten Sie sich an den
Betriebsrat beziehungsweise Personalrat in Ihrem Unternehmen wenden (falls vorhanden). Dieser kann Sie beraten und gegebenenfalls vermitteln. Ist zum Beispiel die Abmahnung unbegründet, so könnten Sie möglicherweise erreichen, dass die Abmahnung aus der Personalakte genommen und vernichtet wird. Nützlich ist als alternative auch ein Gespräch mit den Beratungsangeboten bei einer Gewerkschaft. Ist dies nicht möglich, so können Sie eine Gegendarstellung schreiben und diese mit in Ihre Personalakte legen lassen.
Sinnvoll kann außerdem sein, eine Gegendarstellung zu verfassen, um auf diese Weise das negative Bild wieder etwas gerade zu rücken. Eine solche Stellungnahme wird dann zusammen mit der Abmahnung in der Personalakte aufbewahrt. Ist die Abmahnung unberechtigt, hat der Arbeitnehmer drei Möglichkeiten, um zu reagieren: 1. ) Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung verfassen und erklären, weshalb die Abmahnung aus seiner Sicht unberechtigt ist. Gleichzeitig kann er verlangen, die Gegendarstellung in die Personalakte aufzunehmen. Diese Variante ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Vorwurf an sich berechtigt ist, die Abmahnung aber formale Fehler aufweist. 2. ) Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber dazu auffordern, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Dazu sollte er die Gründe, weshalb die Abmahnung unberechtigt ist, präzise schildern. Hilfreich hierbei kann es außerdem sein, sich an den Betriebsrat zu wenden. 3. Gegendarstellung Schreiben | Antwort schreiben. ) Der Arbeitnehmer kann Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.