DER FALL:
Die Beklagten hatten nach der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht Garten inne. Sie fällten einen dort wachsenden Baum eigenmächtig. Die Kläger begehrten klagweise, dass auf dem Sondernutzungsrecht Garten ein neuer Baum angepflanzt wird. Das Fällen des Baums sei ihrer Auffassung nach eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Zu Recht? DIE ENTSCHEIDUNG:
Nein – das Amtsgericht weist die Klage ab. Zwar sei richtig, dass ein Sondernutzungsrecht Garten den Berechtigten grundsätzlich nicht dazu berechtige, einen dort wachsenden Baum zu fällen, weil es sich um Gemeinschaftseigentum handle. Dessen bauliche Veränderung bedürfe grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer – § 22 Abs. 1 WEG. Im vorliegenden Fall sei aber durch die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung anderes ausdrücklich geregelt, weil hiernach der jeweils Berechtigte mit dem Sondernutzungsrecht Garten beliebig – quasi wie ein Alleineigentümer – verfahren dürfe. Deshalb sei das Fällen des Baums nicht zu beanstanden.
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Insbesondere Baumfällarbeiten sollten einstimmig beschlossen werden, wenn die Maßnahme nicht aufgrund einer Krankheit der Anpflanzung oder einer besonderen Gefahr für die Bausubstanz zwingend erfolgen muss. Zwar hängt die Frage, ob eine bauliche Veränderung vorliegt, immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Allerdings wird auch hier häufig mit dem "Gesamtbild des Gartens" argumentiert und eine Zustimmungspflicht sämtlicher Eigentümer angenommen. Das Amtsgericht Bielefeld hat in einer weiteren Entscheidung so geurteilt (Aktenzeichen 5 C 71/15). Die Eigentümer wünschten das Kappen eines einzigen Baumes auf der gemeinschaftlichen Rasenfläche. Während eines Ortstermines konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der streitgegenständliche Baum prägend für das Gesamtbild des Gartens ist, weil er sich in der Mitte der Grünfläche befindet und auch sonst nahezu keine anderen, größere Anpflanzungen vorhanden sind. Darüber hinaus bestand der streitgegenständliche Baum aus einem "Doppelstamm", der auffällig und besonders prägend war.
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Bauliche Veränderung bei erstmaliger Anlage einer Terrasse Bei der erstmaligen Anlage einer Terrasse ist von einer baulichen Veränderung auszugehen, wenn z. B. die bisher bestehende Grünfläche in eine durch Platten befestigte, abgegrenzte Terrasse umgestaltet und zu dem eine Erdaufschüttung erforderlich wird, um die Terrasse in eine Ebene mit dem Fußboden der Wohnung eines Wohnungseigentümers zu bringen. [1] Bau einer Terrasse im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Erstellung einer Terrasse mit Plattenbelag kann von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht benachteiligt werden. [2] Gleichwohl muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung mit einem entsprechenden Bauvorhaben befassen und einen entsprechenden Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG fassen. Kellervorbau einschließlich Anlegung einer Terrasse Ein Kellervorbau unter einem Garten und die Anlegung einer Terrasse mit Kelleraufgang ist als Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer und somit als bauliche Veränderung anzusehen (Veränderung des optischen Gesamteindrucks).
So ist beispielsweise nach einem Urteil des Landgerichts FrankfurtMUrteil vom 12062014 Az 2-09 S 7913 das Aufstellen einer Schaukel oder das Anlegen eines Sandkastens eine bauliche Veränderung der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen. Eine bauliche Veränderung hier. Eine solche dürfen Sie auch an einem Garten an dem Sie ein Sondernutzungsrecht haben nicht vornehmen. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Beispiel einer baulichen Veränderung könnte die angestrebte Verglasung eines Balkons dienen. Sondernutzungsrechte an einem Pkw-Stellplatz dürfen Sie ohne Zustimmung eine bauliche Veränderung am Gemeinschafteigentum wie etwa die Errichtung eines Carports nicht durchführen. Von baulichen Veränderungen spricht man dann wenn das gemeinschaftliche Eigentum verändert also in einen von den bisherigen Vereinbarungen insbesondere der Teilungserklärung abweichenden Zustand versetzt wird und diese Veränderung keine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung darstellt.