Frage vom 18. 12. 2015 | 11:52
Von Status: Frischling (6 Beiträge, 9x hilfreich)
Rückzahlungsvereinbarung duales Studium öffentlicher Dienst
ich habe drei Jahre ein duales Studium bei einer Berufsgenossenschaft absolviert (Dienstanwärter DO)
Im Anschluss wurde ich als DO auf Probe im gehobenen Dienst (A9) übernommen. Jetzt nach einem Jahr spiele ich mit dem Gedanken, den Arbeitgeber zu wechseln und in eine andere Stadt zu ziehen. Aus dem unterschriebenen Studienvertrag ergibt sich nun folgendes Problem. Es wurde eine Rückzahlungsklauses vereinbart: " §7 Rückzahlungsklausel
1. Der Studierende verpflichtet sich zur Rückzahlung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge, wenn aus einem von ihm vertretenden Grund (somit z. B. nicht bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe)
a. das Studium vor Ablauf der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit werden endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet (§1) oder
b. Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen für Aus- und Fortbildungskosten - DGB Rechtsschutz GmbH. er ein dem Studium entsprechendes Angebot auf Übernahme in das DienstordnungsVerhältnis auf Probe oder in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis nach Absatz 4 nicht innerhalb eines Monats naach Erhalt des Angebots annimmt oder
c. er im Anschluss an die Studienzeit vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus dem Dienst bei der BG X ausscheidet.
Rückzahlungsklausel Duales Studium Na
Rückzahlungsklausel
Da der Praxispartner viel in deine Ausbildung investiert, möchte er natürlich auch etwas davon haben. Idealerweise deine volle Arbeitskraft. Wenn du aber beispielsweise vorher kündigst (oder zurecht gefeuert wirst), bleibt er auf den Kosten (Studienbeiträge plus Zeit, in der du freigestellt warst) sitzen. Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Rückzahlungsklausel. Um rechtskräftig zu sein, muss sie offensichtlich und verständlich sein und darf dich nicht benachteiligen. Rückzahlungsklausel duales studium na. Inhaltlich muss sie vier Punkte abdecken:
Die Höhe und Art der Rückzahlungsverpflichtung
Das Anschlussarbeitsverhältnis
Eine angemessene Bindungsdauer
Die Unterscheidung, wer kündigt und warum
Du brauchst beispielsweise nichts zurückzuzahlen, wenn dir kein adäquater Anschlussarbeitsplatz angeboten werden kann oder du kündigst, weil der Arbeitsgeber gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. UNICUM Buchtipp
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Sie benachteilige ihn unangemessen, da die Durchführung der Ausbildung nicht in seinem Interesse gestanden habe. Bei dem Geschäftsgebiet der Beklagten - der Schlachttechnik - handele es sich um eine sehr kleine Branche mit marginalem Einsatzgebiet. Das ArbG gab der Zahlungsklage statt. Die Gründe: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 26. 280 € aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien aus Juni 2011. Die Rückzahlungsklausel war Vertragsbestandteil geworden. Dem stand § 305e Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Vereinbarung fand sich unter der hervorgehobenen Überschrift "Rückzahlungsklausel" in einer eigenständigen Vertragsklausel und war nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nicht ungewöhnlich. Sind Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten/Studienbeiträge/Fortbildungskosten zulässig?. Auch ist der Umstand, dass nicht nur die Studiengebühren, sondern auch die anteilige Vergütung zurückgezahlt werden sollte, war nicht unüblich und damit überraschend. Vielmehr ist es üblich im Rahmen von Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch die Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlter Vergütung für Zeiten der Freistellung zur Fortbildung aufzunehmen.
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Vereinbaren Arbeitgeber* und Arbeitnehmer* eine bezahlte Fort- oder Weiterbildung, wird oft eine Rückzahlungsklausel geschlossen, durch die der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen zur Rückzahlung der aufgewendeten Kosten verpflichtet werden soll. In der Regel soll der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung eine gewisse Zeit an das Unternehmen gebunden sein. Das LAG Hamm hat die Rechtsprechung arbeitnehmerfreundlich weiterentwickelt. Es ist anerkannt, dass eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig ist. Die Vereinbarung muss aber die Freiheit des Arbeitnehmers an seiner Berufswahl – und dazu gehört auch die Entscheidung, einen Arbeitgeber zu wechseln – beachten. Rückzahlungsklausel duales studium. Um wirksam zu sein, muss die Rückzahlungsverpflichtung daher einem anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen, die aufgewendeten Kosten durch den Einsatz des Arbeitnehmers zu amortisieren. Außerdem muss der Arbeitnehmer mit der Fortbildung überhaupt einen "Wert" erhalten, der in der Rückzahlungsverpflichtung angemessen berücksichtigt wird.
Bislang war man davon ausgegangen, dass eine solche Klausel vor Gericht nicht standhalten würde. Das Arbeitsgericht Gießen entschied aber, dass es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des §305e Abs. 1 BGB handele. Des weiteren sei sei üblich, "im Rahmen von Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, auch die Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlter Vergütung für Zeiten der Freistellung zur Fortbildung aufzunehmen. ", so die Rechtsprechung. Eine unangemessene Benachteiligung, wie sie in § 307 Abs. 1 BGB dargestellt wird, liege hier ebenfalls nicht vor. Die durch das Ingenieurstudium und den praktischen Einsatz im Betrieb erlangten Kenntnisse sind ein geldwerter Vorteil. Deshalb kann das Unternehmen auch die Rückzahlung der getätigten Aufwendungen im Falle der Nichtannahme eines Job-Angebots rechtfertigen. Duales Studium Rückzahlungsverpflichtung - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht. Tags: duales studium, Rückerstattung, Arbeitgeber, Studiengebühren, Recht, Gießen, Arbeitnehmer, Rückzahlungsklausel, Arbeitsgericht, BGB Quelle:; Foto: Rainer Sturm / Autor: Dennis Prumbaum Das könnte dich auch interessieren Studierende unzureichend auf Praxis vorbereitet 21.
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Folgende Punkte werden dir (u. a. ) auf dem Papier begegnen:
Lernpflicht: Du musst dich bemühen, dein Studium erfolgreich abzuschließen. Manchmal wird in einer Zusatzvereinbarung festgehalten, dass du Ergebnisse und Leistungsnachweise vorlegen musst. Lehrveranstaltungen: Praxisintegrierende müssen natürlich alle vorgeschriebenen besuchen. Die Anwesenheitspflicht regeln die Hochschulen auf ihre jeweils eigene Weise. Ausbildungsintegrierende müssen nicht zur Berufsschule, dürfen aber. Rückzahlungsklausel duales studium pro. Oft gibt es individuelle Lösungen. Weisungsgebundenheit: Du musst die Anweisungen deiner Vorgesetzten oder für dich Verantwortlichen umsetzen. Betriebliche Ordnung: Selbstverständlich musst du dich an die Betriebsordnung (Pausen, Arbeitskleidung etc. ) halten. Benachrichtigung: Wenn du nicht zum Unterricht oder zur Arbeit kommen kannst, musst du das melden. Wie genau die Krankmeldung funktioniert, steht in der Betriebsordnung. Auch dein Arbeitgeber hat einige Pflichten, die vertraglich festgehalten werden. Zum Beispiel, dass du angemessen betreut wirst, nötige Arbeitsmittel gestellt bekommst und ein Zeugnis erhältst.
Ich würde diese aber allgemein nicht als unpassend beschreiben. Dennoch ist es dadurch komisch, dass ich mein Gehalt für die gleiche Tätigkeit im einen Monat zurückzahlen soll, und im anderen nicht. Ich habe einige der Rückzahlungsklauseln von anderen Fragestellern schon gelesen und gehe daher aktuell schon davon aus, dass die Klausel grundsätzlich wirksam sein sollte. Allerdings sind für mich auch einige Punkte unklar und ich hoffe, dass ich hier eine verständliche, objektive Antwort zu meinem konkreten Fall bekommen kann. Vor allem welchen Betrag ich zurückzahlen muss, und ob die Klausel so wirklich rechtskräftig ist. Mit freundlichen Grüßen