Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Anbieter von Zubringerdiensten ("Shuttle") mit Mietwagen, der als Vertragspartner der Fahrgäste auftritt, für die Planung und Organisation dieser Fahrten auch dann eine eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung benötigt, wenn er die Fahrten von anderen konzessionierten Mietwagenunternehmern durchführen lässt. Die Klägerin bietet Zubringerdienste zu Festpreisen zum Flughafen und zur Messe Stuttgart und zurück an ("Flughafen-Shuttle"). Die Fahrten sind bei ihr sitzplatzweise buchbar. Verlangt wird von ihr ein nach der Zahl der gebuchten Plätze gestaffelter (fester) Fahrpreis. Durchgeführt werden diese Fahrten zwischen der Wohnung der Fahrgäste und dem Flughafen im Auftrag der Klägerin von konzessionierten Mietwagenunternehmen. Ihr Bus für den Mitarbeiter-Shuttle | Autobus Oberbayern. Außerdem plant und organisiert die Klägerin sogenannte Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle; auch mit der Durchführung dieser Fahrten beauftragt sie konzessionierte Unternehmer. Der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Landratsamts, für diese Tätigkeit eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu beantragen, kam sie nicht nach; sie bestritt die Genehmigungspflicht.
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Strenge Regeln zum Schutz der Fahrgäste
Ganz überraschend ist die Entscheidung des BVerwG nicht: Die Personenbeförderung in Deutschland ist streng reglementiert und unterliegt neben dem PBefG einer Vielzahl weiterer Vorschriften, die einen funktionierenden öffentlichen Personennahverkehr sicherstellen und durch Qualitätsstandards hinsichtlich Fahrzeug und Fahrer den Schutz und die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten sollen. Schließlich können sich diese den Fahrer und das Fahrzeug meist nicht aussuchen. Beispielsweise braucht jemand, der Taxis fährt, eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, den "Taxi-Schein", § 48 Abs. 1 FeV, ein Taxi muss jedes Jahr zum TÜV, Nr. 2. 1. Genehmigung von Schwertransport: Das gilt ab 2021 - WEKA. 2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) regelt den Betriebsablauf in einem Verkehrsunternehmen und definiert die Mindestanforderungen für Kraftfahrzeuge. Fällt ein Fahrdienst in den Anwendungsbereich des PBefG, so besteht für ihn die Pflicht, eine entsprechende Genehmigung einzuholen.
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Schließlich haben wir die Erfahrung und traditionell gute Kontakte zu den Entscheidern auf den Ämtern. Dadurch haben Sie mehr Zeit, sich um jene Dinge zu kümmern, die Ihnen wichtiger sind. Sofern Sie sich allerdings selbst um die Genehmigung kümmern möchten, geben wir dafür gerne wertvolle Tipps und agieren im Nachgang auf Basis Ihrer bereitgestellten Dokumente. Shuttle service genehmigung program. Umsetzung
Im Falle der schriftlichen Auftragserteilung und unmittelbar nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens setzen die geschulten Mitarbeiter unter aktiver Mitwirkung des Geschäftsführers die geplanten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen termingerecht und schnell um. Selbst unvorhersehbare Herausforderungen meistern wir durch höchste Kompetenz und Einsatzbereitschaft. Dabei haben wir das menschlich und technisch Machbare immer im Blick.
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© Soloviova Liudmyla -
Wer Shuttlefahrten organisiert, sie jedoch von Mietwagenfirmen und Taxen durchführen lässt, braucht dennoch eine Genehmigung nach dem PBefG. Adolf Rebler erläutert, wieso der Dienst, anders als Uber, dennoch weiter betrieben werden darf. Bis vor kurzem noch schien die Problematik, welche Fahrdienstleistungen nach dem PBefG einer amtlich erteilten Konzession bedürfen, rechtlich ausreichend erforscht, die Landschaft an Anbietern war überschaubar. So war es eher selten, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Revisionsentscheidung mit Fragen aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) befasst wurde. Doch schon der Online-Fahrvermittlungsdienstes Uber brachte diesem Rechtsgebiet mehr Aufmerksamkeit und warf viele neue Rechtsfragen auf. Shuttle service genehmigung express. Dann trat ein Anbieter mit einem neuen Modell auf den Markt der Beförderungsdienste. Ein Stuttgarter Unternehmer bietet über das Internet zu Festpreisen Shuttlefahrten zum Flughafen und zur Messe Stuttgart an, außerdem kann man bei ihm Event- und Firmen-Shuttledienste sitzplatzweise buchen.
Mit dem hier angegriffenen Bescheid traf das Landratsamt daraufhin gegenüber der Klägerin gestützt auf § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Feststellung, dass der von ihr angebotene Flughafen-Shuttle Sonderlinienverkehr im Sinne von § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 PBefG sei; hierfür müsse sie als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Die Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle stellten Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG dar; dafür brauche sie gemäß § 2 Abs. 4 PBefG eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. "Beförderer" und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG i. § 3 Abs. Genehmigungsverfahren Dienstreisen. 2 PBefG, dessen Tätigkeit nach diesen Bestimmungen einer Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, ist, wer die Beförderung verantwortlich durchführt.