12-110 Wie weit muss man beim Parken außerorts vom Andreaskreuz mindestens entfernt bleiben? Fehlerquote: 48, 0% 1. 12-111 Sie wollen innerorts vor einem Andreaskreuz parken. Welche Entfernung müssen Sie mindestens einhalten? Fehlerquote: 47, 0% 1. 12-112 Wie weit vor und hinter einem Haltestellenschild dürfen Sie nicht parken? Fehlerquote: 50, 5% 1. 12-113 An Haltestellen darf nur gehalten werden, wenn Busse nicht behindert werden. Wie lange dürfen Sie dort höchstens halten? Fehlerquote: 18, 7% 1. 12-118 Welche Fahrzeuge dürfen neben anderen Fahrzeugen in zweiter Reihe halten? Fehlerquote: 11, 2% 1. 12-120-M Wer hält falsch? Fehlerquote: 22, 7% 1. 12-122 Wann dürfen Sie nicht auf dem rechten Fahrstreifen parken? Fehlerquote: 48, 6% 1. 12-123-M Was ist hier zu beachten? Fehlerquote: 58, 5% 1. 12-125 Wo ist das Halten verboten? Fehlerquote: 43, 2% 1. 12-126-M Wer hält falsch? Fehlerquote: 30, 0%
Kategorien des Fragenkatalogs 1 Grundstoff 1. 2 Verhalten im Straßenverkehr 1. 12 Halten und Parken 2 Zusatzstoff
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BGH v. 21. 01. 1993: Verbotenes Halten an Taxenständen
Der BGH (Beschluss vom 21. 1993 - 4 StR 497/92) hat entschieden:
An den durch das Zeichen 229 zu StVO § 41 Abs 2 Nr 4 gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzulässig. Siehe auch Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer und Stichwörter zum Thema Nahverkehr Gründe:
I. Das Amtsgericht Viersen verurteilte den Betroffenen "wegen vorsätzlichen unzulässigen Parkens an einem Taxenstand (Zeichen 229)" zu einer Geldbuße von 20 DM. Es stellte fest, der Betroffene habe mit seinem Pkw an einem mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenstand vier Minuten lang gehalten, um einen Kinderwagen auszuladen. Auf Antrag des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen zugelassen. Es möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, weil es die Ansicht vertritt, das Vorschriftszeichen 229 zu § 41 StVO erlaube den Führern anderer Fahrzeuge als Taxen das Parken zum Be- und Entladen über einen Zeitraum von drei Minuten hinaus.
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A. nur Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. § 12 Rdn. 27). Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 12 Abs. 5 StVO ist an Taxenständen (Zeichen 229) das Parken unzulässig; ausgenommen von diesem Verbot sind - wie sich schon aus der Bezeichnung als "Taxenstand" ergibt - nur Taxen, soweit diese zur Beförderung von Fahrgästen bereitgehalten werden (vgl. § 47 Abs. 1 PBefG). Ebenso eindeutig ist die Regelung in § 12 Abs. 2 StVO, wonach parkt, wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält. Damit ist das Halten an mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenständen zum Zwecke des Be- und Entladens ein untersagtes Parken, wenn die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder der Verkehrsteilnehmer für das Ladegeschäft sein Fahrzeug verlässt (vgl. BGHSt 28, 143, 145 f). Allein diese Auslegung entspricht im übrigen den praktischen Erfordernissen und ermöglicht den Taxifahrern, ihre Verpflichtung zu erfüllen, die Dienste an den dafür eingerichteten Stellen anzubieten (§ 47 Abs.
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Zu jeder Frage erhält man bis zu drei Antwortmöglichkeiten, wovon mindestens eine richtig ist. Die Antworten sind voneinander unabhängig und haben lediglich Bezug auf die Frage. Die richtigen Antwortmöglichkeiten sind anzukreuzen, bei Zahlenfragen ist die Zahl vollständig einzutragen. Wird eine Frage falsch beantwortet, so erhält man zwischen 2 — 5 Fehlerpunkte. Die Prüfung ist bestanden, wenn man maximal 10 Fehlerpunkte erreicht hat,
außer man hat zwei 5-Punkte-Fragen falsch beantwortet. Die Frage ist richtig beantwortet wenn alle richtigen Antwortmöglichkeiten ausgewählt wurden, jedoch keine
der falschen. Bei Zahlenfragen muss die Zahl richtig und vollständig eingetragen werden (inkl. aller nötigen
Dezimalstellen). Abweichend von der theoretischen Führerscheinprüfung, werden bei Führerscheintest online keine
Abgaben ohne eine Eingabe akzeptiert. Lernmodus "Hart":
Weniger als die Hälfte der Führerscheintest-Teilnehmer beantwortet diese Fragen richtig.
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Das zeigt auch der vom Oberlandesgericht Celle beurteilte Sachverhalt. Dort hatte der Betroffene mit seinem Lkw einen für drei Taxen vorgesehenen Taxenstand über einen Zeitraum von fünfzehn bis zwanzig Minuten blockiert. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das Zeichen 286, das das Halten zum Zwecke des Be- oder Entladens für mehr als drei Minuten erlaubt, Bestandteil des Zeichens 229 ist. Eine solche Gestaltung ist zwar unzweckmäßig (vgl. Harthun DAR 1971, 177, 178), ändert jedoch nichts daran, dass es sich um verschiedene Verkehrszeichen mit unterschiedlicher Bedeutung handelt. Der Regelungsgehalt des Zeichens 229 erschöpft sich - nicht anders als der des Zeichens 224 - darin, die als Taxenstand (bzw. Haltestelle) vorgesehene Stelle zu kennzeichnen. III. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils ist es zu einer Behinderung von Taxen im vorliegenden Fall nicht gekommen. Es ist auch nicht eindeutig festgestellt, dass der Betroffene sein Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO verlassen (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO § 12 StVO Rdn.
42) und sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, dieses im Falle einer drohenden Behinderung sofort wegzufahren. Mit einer Anhaltedauer von vier Minuten ist die zulässige Anhaltedauer von drei Minuten nur so unwesentlich überschritten worden, dass bei einer sinnvollen Handhabung des Opportunitätsgrundsatzes bereits an Ort und Stelle von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit hätte abgesehen werden können. Der Senat entscheidet deshalb ausnahmsweise in der Sache selbst (vgl. Salger in KK StPO 2. § 121 GVG Rdn. 48 f) und stellt das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. - nach oben -