S. 358)
Gesetz Nr. 1056 – Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. S. 64)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142)
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl. -H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2012 (GVOBl. Sch. S. 530)
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (PDF; 596 kB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de. 699), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291)
Haushaltsrecht: Ministerium Für Finanzen Baden-Württemberg
Typ:
Artikel, Schwerpunktthema:
Moderne Verwaltung
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird auch als "Grundgesetz der Verwaltung" bezeichnet. Es ist die zentrale Verfahrensordnung für die Behörden des Bundes im Bereich der allgemeinen inneren Verwaltung. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt alles, was die Verwaltung tut und wie sie es tun darf. Haushaltsrecht: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg. Es enthält allgemeine Verfahrensgrundsätze, die für alle Behörden gelten. Die Zusammenfassung von Verfahrensgrundsätzen in einem Gesetz dient der Rechtsvereinheitlichung und der Normensparsamkeit. So wird vermieden, dass Gleiches in unterschiedlichen Fachgesetzen immer wieder geregelt wird und dabei möglicherweise durch unbeabsichtigte Abweichungen Unklarheiten entstehen. Darüber hinaus unterstreicht eine zentrale Verfahrensordnung die Bedeutung eines rechtsstaatlichen Verfahrens von Behörden für Bürger und Unternehmen. Verfahrensgrundsätze
Die Verfahrensgrundsätze bilden den Kern des VwVfG. Als Verwaltungsverfahren bezeichnet man die Tätigkeiten einer Behörde, die erforderlich sind, um einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen (§ 9 VwVfG).
Verwaltungsverfahrensgesetz FÜR Baden-WÜRttemberg - Baden-WÜRttemberg - Gesetze Im Www - Rechtliches.De
2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
AbküRzungs- Und Schrifttumsverzeichnis - Beck-Online
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW -
In der Fassung vom 12. 4. 2005, zuletzt geändert durch DLR-Gesetz BW vom 17. 12. 2009. Bundesland: Baden-Württemberg
Rechtsbereich: Allgemeines Verwaltungsecht
GüV Nr. 201-3
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Innenministerium/juris
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aktuell
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Gewerbeaufsicht
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12. 2005
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Änderungen seit dem 1. 1. 2007 durch:
Die Links zu den Fundstellen im GVBl. führen zum
Parlamentsspiegel, einem Angebot des Landtags NRW. Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz vom 14. 10. 2008, GVBl. 2008, 313
Viertes Rechtsbereinigungsgesetz vom 4. 5. 2009, GVBl. 2009, 195
Gesetz zur nderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30. 7. Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis - beck-online. 2009, 363
DLR-Gesetz BW vom 17. 2009, 809
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(oder so) und © (soweit zutreffend): Mark Obrembalski.
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.