Zulassung - Voraussetzungen für die Ausübung der
Tätigkeit einer Pharmaberaterin/eines Pharmaberaters
Jeder, der sich (hauptberuflich) - sei es persönlich, schriftlich oder
fernmündlich- an Angehörige von Heilberufen wendet, um sie über
Arzneimittel, deren Wirkungen oder Risiken zu informieren, übt die
Tätigkeit des Pharmaberaters bzw. der Pharmaberaterin aus. Gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) wird für die Tätigkeit als
Pharmaberater(in) "Sachkenntnis" vorausgesetzt. Diese Sachkennt-
nis haben aufgrund ihrer Ausbildung z. B. Ärzte, Apotheker, Biolo-
gen, Diplomchemiker, MTA, PTA etc.
Für Personen aus anderen Berufen besteht die Möglichkeit, die erfor-
derliche Sachkenntnis in einem Fortbildungsgang mit anschließender
IHK-Prüfung zu erwerben. Zulassung 75 arzneimittelgesetz 24. Mit der Teilnahme an einem der medidact-Kurse erfüllen Sie diese
Voraussetzung. Um abschließend an einer IHK-Pharmareferenten-
prüfung teilnehmen zu können, ist eine Zulassung der Industrie-
und Handelskammer erforderlich. medidact holt grundsätzlich vor
Beginn der Ausbildung diese Zulassung ein und stellt damit die Be-
rechtigung zur Teilnahme an der Prüfung sicher.
- Zulassung 75 arzneimittelgesetz price
Zulassung 75 Arzneimittelgesetz Price
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17. 05. 2022
(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die regelmäßig aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln an das Datenarchiv für die regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte elektronisch zu übermitteln. Diese müssen Folgendes enthalten: 1. Zusammenfassungen von Daten, die für die Beurteilung des Nutzens und der Risken einer Arzneispezialität von Interesse sind, einschließlich der Ergebnisse aller Studien, die mögliche Auswirkungen auf die Zulassung haben, 2. Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln | BMG - Bundesgesundheitsministerium. eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der Arzneispezialität und 3. alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatzvolumen der Arzneispezialität sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der Personen, die die Arzneispezialität anwenden. Die Bewertung nach Z 2 muss auf sämtlichen verfügbaren Daten beruhen, darunter auch Daten aus klinischen Prüfungen für Anwendungsgebiete und Bevölkerungsgruppen, die nicht der Zulassung entsprechen.
Die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen sind in § 75 des Arzneimittelgesetzes (AMG) definiert. Sie orientieren sich an der sogenannten "Sachkenntnis". Wir haben in diesem Artikel jeweils die männliche Form verwendet, meinen damit aber selbstverständlich ebenso auch Frauen.