Die Notarin und der Notar hat eine Bescheinigung des Systembetreibers darüber einzuholen, dass es sich um ein System nach § 27 Abs. 3 handelt und welches Verfahren zur Anwendung kommt. (4) Für die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen gilt Folgendes: Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge ( § 18 Abs. 4): 100 Jahre, Verwahrungsbuch, Massenbuch, Namensverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten: 30 Jahre, Nebenakten: 7 Jahre; die Notarin oder der Notar kann spätestens bei der letzten inhaltlichen Bearbeitung schriftlich eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, z. B. bei Verfügungen von Todes wegen oder im Falle der Regressgefahr; die Bestimmung kann auch generell für einzelne Arten von Rechtsgeschäften wie z. B. Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste: 5 Jahre. Dienstordnung für notre boutique. Abschriften der Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 der Dienstordnung für Notare in der ab 1.
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B. Vertragsannahme-, Auflassungs- oder Genehmigungserklärungen), wenn sie für die Rechtswirksamkeit oder die Durchführung des in der Haupturkunde beurkundeten Rechtsvorgangs bedeutsam sind (z. B. Dienstordnung für notare pdf. Genehmigungen, behördliche Beschlüsse und Bescheinigungen, Erbscheine, Eintragungsmitteilungen), wenn in ihnen der Inhalt der in der Sammlung befindlichen Haupturkunde berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird (vgl. § 8 Abs. 7); werden sie nicht mit der Haupturkunde verbunden, so ist bei der Haupturkunde durch einen Vermerk auf sie zu verweisen; der Vermerk ist in die späteren Ausfertigungen und Abschriften zu übernehmen. Nachweise über die Vertretungsberechtigung, die gemäß § 12 BeurkG einer Niederschrift beigefügt werden, sind dieser anzukleben oder anzuheften ( § 30) sowie mit ihr aufzubewahren. In die Urkundensammlung ist an der Stelle der bei der Haupturkunde verwahrten Urkunde ein Hinweisblatt oder eine Abschrift, auf der ein Hinweis auf die Haupturkunde anzubringen ist, aufzunehmen.
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3. Abschnitt – Führung der Akten (1) Die von der Notarin oder dem Notar verwahrten Urschriften ( § 45 Abs. 1, Abs. 3 BeurkG; § 34 Abs. 3 BeurkG; § 796c Abs. 1, § 1053 Abs. 4 ZPO, § 98 Abs. 2 Satz 1, § 99 Satz 1, § 96 Abs. 3 Satz 1, § 96 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG), Ausfertigungen ( § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeurkG) und Abschriften ( §§ 19, 20 Abs. Dienstordnung für notare niedersachsen. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1) sowie die Vermerkblätter über herausgegebene Urkunden ( § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2) sind nach der Nummernfolge der Urkundenrolle geordnet in einer Urkundensammlung aufzubewahren. Die Urschrift des für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs sowie eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut sind bei der Vollstreckbarerklärung aufzubewahren. (2) Urkunden oder andere Unterlagen können einer anderen Urkunde angeklebt oder angeheftet ( § 30) und bei der Haupturkunde aufbewahrt werden, wenn sie ihrem Inhalt nach mit der in der Sammlung befindlichen Haupturkunde derart zusammenhängen, dass sie ohne diese von den Beteiligten in zweckdienlicher Weise nicht verwendet werden können (z.
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bb) In das Kostenregister werden alle Gebühren und Auslagen des Notars in Geschäften, für welche die Kostenordnung maßgebend ist, in zeitlicher Reihenfolge eingetragen. Die Gebühren und Auslagen werden seitenweise zusammengezählt und die Summen übertragen. Das Kostenregister kann für mehrere Jahre angelegt werden. Jeder Jahrgang wird für sich abgeschlossen. § 7 Abs. Dienstordnung – Wikipedia. 1 und 2 und § 14 Abs. 1 DONot: gelten für die Führung des Kostenregisters entsprechend. cc) Abweichungen von der Gestaltung des Kostenregisters, die nicht unter Buchst. dd) bis ff) ausdrücklich zugelassen sind oder sich nicht auf Abweichungen im Format beschränken, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Präsidenten des Landgerichts. dd) Im Anschluss an die jeweils letzte Spalte des Kostenregisters können weitere Spalten nach den Erfordernissen des Verwenders angefügt werden. ee) Die Spalte I des Kostenregisters nach dem Muster 9a kann in zwei Unterspalten I a und I b für die Nummern im Kostenregister und in der Urkundenrolle aufgeteilt werden.
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Juristischen Staatsprüfung (40% der Punktzahl). Hinsichtlich der Bewerbungsunterlagen ist Folgendes zu beachten: Die in § 18 AVNot genannten Bewerbungsunterlagen sind - auch bei wiederholter Bewerbung – vollständig und zweifach beizufügen. Die Bewerberinnen und Bewerber können den Nachweis, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbringen. Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und die fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein, die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt erbracht sein. Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen im Original oder in beglaubigter Form vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts eingehen. Soweit diese Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vorliegen, werden sie berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat (§ 6b Abs. 4 BNotO, § 17 Abs. § 5 DONot, Führung der Unterlagen, Dauer der Aufbewahrung | anwalt24.de. 5 AVNot).
Die nachzureichenden Unterlagen müssen dabei konkret bezeichnet sein.