Wohlgemerkt: Eine Interpretation aus der Ferne ohne Ortskenntnis und Einblick in die Aktenlage. Vorsorglich sollten Sie sich unbedingt diese Interpretation durch eine förmliche Anfrage bei der Baubehörde bestätigen lassen, weil ein abschließendes Urteil im vorgegebenen Rahmen nicht möglich ist. Begründen Sie Ihre Anfrage unter Hinweis auf den o. zitierten § 18 Absatz 1 BaunutzungsVO:
"(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. " Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim. -Dir. a. D. Willy Burgmer
Rückfrage vom Fragesteller
01. 07. Baugenehmigung natürliche Geländeoberfläche? Baurecht. 2020 | 21:08
Ich habe leider kein Glück die Bezugspunkte in Erfahrung zu bringen.... Liegt das an der Form meiner Frage oder verhält sich die Behörde hier atypisch? > Gesendet: Mittwoch, 1. Juli 2020 um 09:23 Uhr
> Von: Kreisbaumeisterin
Sehr geehrter Herr …,
bei dem Flurstück handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Die "Bezugspunkte" sind vor Ort, eventuell von einem Vermesser, zu ermitteln. Grundsätzlich ist von dieser Höhe auszugehen: Wie im Bebauungsplan genannt gilt hier gemessen vom Gelände bis zur Oberkante Dachrinne (Traufe) bergseits max.
- Baugenehmigung natürliche Geländeoberfläche? Baurecht
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Baugenehmigung Natürliche Geländeoberfläche? Baurecht
Frage vom 14. 8. 2017 | 17:26
Von Status: Frischling (48 Beiträge, 11x hilfreich)
Baugenehmigung natürliche Geländeoberfläche? Hallo liebe Forums Mitglieder,
ich hätte da eine Frage zur Baugenehmigung bezüglich einer Hangstützmauer: ist hier für das notwendig werden einer Baugenehmigung das natürliche Gelände oder das Gelände nach der Abgrabung heranzuziehen? Also angenommen eine Hangstützmauer müsste 1, 80 m hoch werden um das natürlich gewachsene Gelände abzufangen, nun gräbt der Nachbar aber ab so dass nun eine knapp 3 Meter hohe Stütze notwendig wird. In Rheinland Pfalz sind Hangstützmauern bis zu 2 Metern Höhe genehmigungsfrei. Von wo bemisst sich die Höhe für eine eventuelle Genehmigungspflicht nun-von der natürlichen Geländeoberfläche oder von der durch den Nachbarn künstlich hergestellten Oberfläche des Geländes? Ich Danke vielmals im Voraus. Liebe Grüße! -- Editier von Naiima am 14. 08. 2017 17:28
# 1
Antwort vom 14. 2017 | 18:12
Von Status: Lehrling (1092 Beiträge, 810x hilfreich)
Maßgebend ist der Endzustand des Bauwerkes mit dem wahren Höhenunterschied, also wie es mal werden soll.
Geländeoberfläche - Bauordnungsrecht - Abgrabungen - Aufschüttungen - Bezugspunkt - Gelände - LBO - BauGB
Geländeoberfläche im Bauordnungsrecht
Bei dem Begriff der Geländeoberfläche wird man in der Regel von der natürlichen Geländeoberfläche ausgehen, also dem vorhandenen oder "gewachsenen" Boden. Diese Geländeoberfläche ist nicht künstlich durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in der Vergangenheit verändert worden. Die Geländeoberfläche ist wichtiger Bezugspunkt insbesondere für: die Einteilung der Gebäude in Gebäude geringer Höhe, Gebäude mittlerer Höhe und Hochhäuser (§ 2 Abs. 3 LBO), die Ermittlung der Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 2 Abs. 4 und 5 LBO), die Tiefe Abstandflächen (§ 6 Abs. 4 LBO), die Wandhöhen von Gebäuden (§ 6 z. B. Abs. 10 LBO), die Anleitermöglichkeiten der Feuerwehr (§ 5 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 LBO), die Durchführung von Baufreistellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 LBO), die Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 LBO), die Wandhöhen im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 75 Abs. 2 Satz 2 LBO) und für Anlagen mit festen Höhenmaßen, die in der Landesbauordnung genannt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 8, 9, 9a, 11, 22, 23, 26, 29, 31d, 51-54 LBO)1.
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für Frostschutzmittelzusatz mindestens 25 bis 50%
mit Gewindeanschlüssen
max. zulässige Systemtemperatur 120° C.
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