Zuletzt gibt es noch die uneinbringlichen Forderungen. Bei diesen sind Sie sich so gut wie sicher, Ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Zweifelhafte Forderungen buchen
Bei der bilanziellen Behandlung einer zweifelhaften Forderung ist Ihre Buchhaltung zu Folgendem verpflichtet: Nach dem sogenannten Niederstwert- und Vorsichtsprinzip den wahrscheinlichen Wert in der Bilanz anzugeben. Bereits gebuchte Werte werden im Hauptbuch korrigiert, um ein fehlerfreies Finanzbild der aktuellen Unternehmenssituation zu gewährleisten. Jegliche Zweifel an einem Erhalt des berechneten Betrages in seiner Gesamtsumme führen zu einer Umbuchung der nun dubiosen Forderungen. Und damit zu einer Abgrenzung zu den Konten der einwandfreien Forderungen. Als Resultat verringern sich Ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Der genaue Wert bemisst sich am ursprünglichen Wert der Forderung. Ihre Buchhaltung schätzt anhand vergangener Erfahrungswerte, welchen Prozentsatz der Forderung der Schuldner womöglich noch begleicht.
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Konkret verlangt dann § 253 Abs. 4 HGB, dass beim Umlaufvermögen Abschreibungen vorzunehmen sind, wenn am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert vorhanden ist als zum Zeitpunkt der Einbuchung. Das erfordert Wertberichtigungen auf Forderungen für den Fall, dass sie als zweifelhaft eingestuft worden sind. Nach dem Prinzip der Einzelbewertung müsste jede Forderung im Hinblick auf ihre Einbringlichkeit für sich beurteilt werden. Ausnahmen sind in Unternehmen zulässig, die eine große Anzahl vieler Forderungen aufweisen (Handelsbetriebe, Kreditinstitute). Diese dürfen vom Prinzip der Einzelbewertung abweichen und ihren Forderungsbestand im Rahmen der Pauschalwertberichtigung bewerten ( § 340f HGB). Aus Sicht der Steuerbilanz sind zweifelhafte Forderungen mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Hierzu hat im August 2003 der BFH Kriterien aufgestellt. [1]
Eine Einzelwertberichtigung darf nur vorgenommen werden, wenn ein vorsichtig bewertender Kaufmann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles auf einen teilweisen Forderungsverlust schließen muss.
Zweifelhafte Forderungen ist ein Begriff aus dem Handelsrecht und dem Rechnungswesen, der die ungewisse Einbringlichkeit von Forderungen beschreibt. Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Für bilanzierende Unternehmen ist die Forderung aus rechtlicher Sicht ein Zahlungs- oder sonstiger Leistungsanspruch gegen einen Forderungsschuldner, der sich aus einem abgeschlossenen Vertrag ergibt ( § 241 BGB). Sie entsteht, wenn eine Lieferung oder Leistung an einen Kunden erfolgt und diese nicht sofort bezahlt wird. Dabei ist es handelsrechtlich zunächst gleichgültig, ob die spätere Bezahlung bereits vertraglich vorgesehen war oder tatsächlich eingetreten ist. Der größte Teil der zu bilanzierenden Forderungen entfällt auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und auf Kreditforderungen der Kreditinstitute, die nach § 266 Abs. 2 B HGB zu bilanzieren sind. Handelsrechtlich gehören diese Forderungen zum Umlaufvermögen (Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB), für das bei der Bewertung der Vermögensteile das strenge Niederstwertprinzip gilt.