von
RA Phil Salewski
News vom 09. 06. 2020, 09:47 Uhr |
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Der freizügige Gebrauch von geschäftlichen Mailkonten durch Arbeitnehmer birgt für Arbeitgeber erhebliche Sicherheits- und Datenschutzrisiken. Daher kann ein begründetes betriebliches Interesse bestehen, Arbeitnehmern bestimmte Nutzungsformen zu verbieten. Ist ein Betriebsrat bestellt, gelingt dies am besten über eine Betriebsvereinbarung. IT-Betriebsvereinbarungen / Datenschutz-Betriebsvereinbarungen. Ab sofort stellt die IT-Recht Kanzlei in der Formularsammlung Arbeitsrecht eine entsprechende Muster-Betriebsvereinbarung bereit. Im neuen Schutzpaket Arbeitsrecht stellt die IT-Recht Kanzlei neben vielen weiteren Musterschreiben und -formularen für Arbeitgeber nun auch eine rechtskonforme Betriebsvereinbarung zur Regulierung der geschäftlichen Mailkonto-Nutzung bereit. Mandanten können das Paket direkt aus dem Mandantenportal hier buchen. Nicht-Mandanten können das Paket hier bestellen. I. Risikobehaftete Nutzungsformen für geschäftliche Mailkonten Die den Arbeitnehmern erlaubten Verhaltensweisen bei der Nutzung geschäftlicher Mailkonten sollten im Unternehmen gut durchdacht sein.
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(1) Personenbezogene und / oder personenbeziehbare Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder (auch mit Zusatzwissen) bestimmbaren Person im Sinne des §
3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. (2) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern,
Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener und / oder
personenbeziehbarer Daten im Sinne des § 3 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz. Betriebsvereinbarung it muster video. (3)
Systemfunktionen sind Programme und Programmteile, Auswertungen, Datenfelder,
Verarbeitungsanweisungen, Listings u. ä. Systemfunktionen schließen
Dateninhalte nicht unbedingt mit ein. (4) Informations- und Techniksysteme
(IT-Systeme) sind Hard- und Software incl. sämtlicher Peripheriegeräte,
digitale Nebenstellenanlagen, Netze. (5) Projekt ist ein Vorhaben, das
durch die Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit, durch eine
Zielvorgabe, die Begrenzung zeitlicher, personeller oder anderer Art,
Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben und eine projektspezifische
Organisation gekennzeichnet ist.
12. 1983 – 1 ABR 43/81 (Berlin). Betroffen sein kann daneben auch das Mitbestimmungsrecht in Ordnungsfragen und zum Verhalten der Arbeitnehmer gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG, etwa bei der Nutzung von Social Media. Darüber hinaus hat der Betriebsrat gemäß § 90 Nr. 2 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte über die Planung von technischen Anlagen. Ferner finden sich in der Peripherie weitere mitbestimmungsrelevante Vorschriften, mit zwar nicht unmittelbar IT-spezifischem Regelungsgehalt, die aber in der Praxis in Durchführung und Auswirkung häufig IT-Verbindung aufweisen, beispielsweise die Einführung von Personalfragebögen gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG sowie das Unterrichtungs- und Beratungsrecht in Personalplanungsfragen gemäß § 92 Abs. Betriebsvereinbarung it muster 2. 1 BetrVG. Die Initiative zu Verhandlungen über IT- und Datenschutz-Betriebsvereinbarungen geht vor diesem Hintergrund in der Praxis überwiegend vom Betriebsrat aus. Auch für Arbeitgeber bietet sich jedoch an, derartige Verhandlungen nicht lediglich als lästige Pflichtaufgabe, sondern als Chance zur Erreichung eigener Zwecke zu begreifen.
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Pauschalausschluss unzulässig? Diese Praxis wird sich spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 29. Juni 2017 (2 AZR 597/16) ändern müssen (wir berichteten: vgl. den Blog-Beitrag von Dr. Oliver Vollstädt vom 12. September 2017). Betriebsvereinbarungen | Arbeitsrecht | Musterverträge, Muster, Vorlagen, Verträge, Vertragsmuster. Nach Ansicht des BAG dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Gesetzen keine strengeren Vorgaben für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung bestimmen als dies in der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) vorgesehen ist. Andernfalls wäre dies europarechtswidrig. Zwar erlaube die Datenschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Datenverarbeitung näher zu bestimmen. Gleichwohl können die Mitgliedsstaaten von ihrem insoweit eingeräumten Ermessen nur im Einklang mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel der Wahrung eines Gleichgewichts zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre Gebrauch machen. Eine Abwägung dieser beiden Interessen ist also stets erforderlich, die bei einem Pauschalausschluss der Datennutzung fast notwendigerweise ausscheidet.
Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen zur Einführung von neuen IT-Systemen sind häufig mühsam. Die Datenverarbeitungsprozesse müssen erkannt, verstanden und beschrieben werden. Daneben kämpft der Arbeitgeber nicht selten gegen diffuse Sorgen des Betriebsrates, der die zweckwidrige Verwendung personenbezogenen Daten in dem IT-System befürchtet. Dies geschieht zudem regelmäßig unter zeitlichem Druck, da eine zeitnahe Einführung des IT-Systems gewünscht oder gar notwendig ist. Nicht selten lautet der Kompromiss daher in der Praxis: "Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle ist unzulässig. " Diese Lösung widerspricht indes europäischen Datenschutzrecht – aktuell und auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema DV-/IT-Systeme - PDF Kostenfreier Download. Das Dilemma bei der IT-Betriebsvereinbarung
Der Datenschutz nimmt auch im Arbeitsverhältnis einen immer größeren Stellenwert ein. Die fortschreitende Digitalisierung, die wachsende Anzahl von IT-Systemen und nicht zuletzt die Diskussionen um die DSGVO haben Belegschaften und Betriebsräte sensibilisiert.
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Wir verpflichten uns zur Einhaltung
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