Hieran ist zu erkennen, dass der Einfluss von Arztbewertungsportalen nicht zu unterschätzen ist. Gesundheitlich Interessierte deutlich stärker vertreten
Nach einer im März 2014 durchgeführten Studie der Stuttgart Media University und des Unternehmens Digital Healthcare Research & Consulting, bei der rund 3. 000 Teilnehmer auf 19 verschiedenen Online-Gesundheitsportalen rekrutiert wurden, nutzten sogar mehr als 51 Prozent der Befragten Internetseiten mit Patientenbewertungen [3]. DocInsider.de: Ihr Spezialist für Arztbewertung und Arztsuche!. Im Feld der gesundheitlich interessierten Internetnutzer ist somit der Anteil derer, die Bewertungsportale verwenden, noch größer. Zahl der Bewertungen stark steigend
Hinzuweisen ist auf eine weitere Studie der Universität Erlangen-Nürnberg, die sich mit der Bewertung von Zahnärzten auf dem Portal "Jameda" in den Jahren 2012 bis 2013 beschäftigte [4]. Danach waren bis zum Jahr 2013 44, 57 Prozent aller deutschen Zahnärzte mindestens einmal auf "Jameda" bewertet, wobei sich die Anzahl der abgegebenen Bewertungen von 2012 bis 2013 um 65 Prozent erhöht hatte.
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Dies sollte von Zahnärzten nicht unterschätzt werden. Bewertungsportale als Informationsinstrument
In rechtlicher Hinsicht war lange Zeit die Frage der Zulässigkeit von Bewertungsportalen ein Thema. Die Zulässigkeit von Arztbewertungsportalen stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung 2014 fest (BGH, Urteil vom 23. September 2014, Az. : VI ZR 358/13, "Ärztebewertung II"). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Arzt von dem Betreiber einer Bewertungsplattform die vollständige Löschung seines Profileintrags verlangen konnte. Bewertung von zahnärzten in english. Der betroffene Arzt argumentierte, dass die Einstellung seiner Daten in das Portal (etwa Name, Fachrichtung, Praxisanschrift) gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße und daher ein Löschungsanspruch seinerseits bestehe. BGH: "Ganz erhebliche Interesse" an Informationen über ärztliche Dienstleistungen
Der BGH lehnte den Anspruch auf Löschung ab, da aus seiner Sicht keine unzulässige Speicherung von Daten vorgelegen habe. Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen des Arztes und des Portalbetreibers.
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Systemisches Denken ‒ die Zusammenhänge zwischen den Zähnen und dem Körper Wie in der Inneren Medizin der Behandlung von Hautproblemen oder orthopädischen Erkrankungen gibt es bei der Therapie von Patienten auch in der Zahnmedizin eine ganzheitliche... "
Geschrei auf Knopfdruck adé: Wie Sie Ihrem Kind beim Zahnarzt die Angst nehmen können
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Hierbei betonte der BGH das "ganz erhebliche Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat". Bewertungen zu 2te-zahnarztmeinung | Lesen Sie Kundenbewertungen zu 2te-zahnarztmeinung.de. Das Portal sei geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, auch wenn die Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrührten und subjektiv geprägt seien. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck komme, könne anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspreche. Mit dieser Entscheidung ist vorgegeben, dass Zahnärzte die Existenz von Bewertungsportalen grundsätzlich hinzunehmen haben. Berücksichtigt man das Vorgehen der Portalbetreiber, Profile von Ärzten und Zahnärzten auf Basis von im Internet oder andernorts veröffentlichten Daten zusammenzustellen und für Bewertungen freizuschalten, kann sogar die Situation entstehen, dass ein Zahnarzt zunächst gar nichts von der eigenen Bewertung im Internet durch Patienten weiß.