Renten aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. VBL) werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Höhe des
steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil bleibt -
vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung - während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert. Er beträgt z. bei
Beginn der Rente nach vollendetem
60. Lebensjahr 22%
61. VBL. Leistungsmitteilung (Steuer). Lebensjahr 22%
62. Lebensjahr 21%
63. Lebensjahr 20%
64. Lebensjahr 19%
65. Lebensjahr 18%
66. Lebensjahr 18%
67. Lebensjahr 17%
Hinweis
Vbl Öffentlicher Dienst Steuererklärung In 12
Aber: Da Sie mtl. Ihre Beiträge zur VBL entrichtet haben, sind Sie natürlich nicht beitragsFREI gewesen. Erst jetzt, wo Sie aus dem ÖD ausgeschieden sind, sind Sie beitragsfrei. Vielleicht könnten Sie zum besseren Verständnis mitteilen, weshalb bzw. mit welcher genauen Begründung die Beitragserstattung abgelehnt wurde? Und den § 44 der Satzung zitieren? Ich kann mir als Ablehnungsgrund folgendes vorstellen:
Sie haben zwar JETZT die Wartezeit für die Zusatzrente nicht erfüllt. Aber da (für die VBL! ) nicht absehbar ist, ob Sie evtl. später nochmals VBL -pflichtig werden und damit die Wartezeit erfüllen werden, haben Sie zwar ZUR ZEIT keinen Anspruch auf Rückerstattung, sobald Sie aber eine Rente aus der gesetzlichen RV beziehen, werden die Beiträge erstattet...
Kann dies so möglich sein? Hinweise zur Zusatzversorgung | Finanzverwaltung NRW. MfG Rosanna. 11. 2008, 12:14
Hallo Medea 75,
gefunden habe ich:
" § 44 Beitragserstattung (1) 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit ( § 34) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69.
Medea75 kann ja - zumindest theoretisch - bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Bezug einer EM -Rente doch mal wieder pflichtig in der VBL werden und dann auch die WZ von 60 Monaten erfüllen! Vielleicht liege ich auch vollkommen daneben, wäre aber eine für mich "logische" Erklärung für die Ablehnung. 11. 2008, 16:27
ja, das mit dem hat mich auch stutzig gemacht, aber so steht es da drin! Und das Einzige was ich mir erklären kann ist, dass es sich um "unverfallbare" Beiträge handelt, sonst gibt es für mich keinen erkennbaren Grund eine Beitragserstattung abzlehnen! 12. 2008, 07:35
Ich bin in exakt Deiner Situation, Medea75, allerdings habe ich meinem AG im öffentl. Dienst nach nur 2, 5 Monaten gekündigt. Bei der Einstellung meinte die Personalverantwortliche eine Rückzahlung der Beiträge sei unter bestimmten Bedingungen möglich, allerdings nur im Tarifgebiet Ost. Wo wird die vbl rente in der steuererklärung eingetragen?. Inwieweit das stimmt kann ich nicht sagen; ich werde aber dieser Tage ebenfalls die Rückzahlung beantragen und Dich dann hier informieren.