II. Rechtswidrigkeit Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld Allgemeine Entschuldigungsgründe
[BEACHTE: Denk auch immer im Anschluss an verwandte Straftatbestände und Qualifikationen. ] Erfolgsqualifikation Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge, §§ 252, 251 StGB
Qualifikation Schwerer räuberischer Diebstahl, §§ 252, 250 StGB Diebstahl, § 242 StGB Raub, § 249 StGB
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I. Wirksamkeit
1. lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107 BGB)
2. Einwilligung (…
1. Ordnung
Abkömmlinge
Es gilt Repräsentationsprinzip (Vater verdrängt Kinder von der Erbflge…
Die Nichtleistungskondiktion ist ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung, bei der die…
Weitere Schemata
Durch den Vertrag zugunsten Dritter kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen wer…
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Schwerer räuberischer diebstahl fall. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, §…
1. Veräußerung/ Verpfändung einer beweglichen Sache
2.
Raub Oder Räuberischer Diebstahl? Oder Räuberische Erpressung?.. – Blockchain For Breakfast
Der BGH stellte weiter klar, dass der Weg auf dem das Opfer zu dieser Wahrnehmung gelangt sei, irrelevant sei. Das Opfer müsse das Nötigungsmittel nicht unbedingt optisch wahrnehmen. Es genüge, wenn eine akustische oder gefühlsmäßige Wahrnehmung stattfinde, so der Senat. Denkbar sei daher beispielsweise eine Berührung des Opfers mit dem Tatmittel (Schraubenzieher in den Rücken drücken) oder ein hörbares metallisches Klicken einer Waffe oder eben das rein erzählende Androhen, wie im vorliegenden Fall. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten der Wahrnehmung rechtfertige der Wortlaut der Vorschrift nicht. Raub oder räuberischer Diebstahl? Oder räuberische Erpressung?.. – Blockchain for Breakfast. "Verwenden" bedeute eine Nutzung für einen bestimmten Zweck und nicht auf eine bestimmte Art und Weise. Ebenso sei das Ergebnis von der Systematik gedeckt, da ein Vergleich mit dem "Beisichführen" aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ergebe, dass gerade die erhöhte Gefahr für das Opfer und die gesteigerte kriminelle Energie des Täters die Gründe für die erhöhte Strafandrohung seien. Beide Gründe seien jedoch unabhängig von der Art und Weise des Einsatzes des Nötigungsmittels erfüllt.
9]. Damit liegt eine Beutesicherungsabsicht nicht mehr vor, wenn der Täter die Beute zurücklässt und das qualifizierte Nötigungsmittel nur noch anwendet, um nicht gefasst zu werden bzw. er die Beute nur noch bei sich behält, damit er nicht ergriffen werden kann [Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, Rn. 404]. Täterschaft und Teilnahme
Zu beachten ist, dass nur eine Person Täter bei Begehung des räuberischen Diebstahls sein kann, die schon bei der Vortat als Täter gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Täter nach § 252 nach dem Wortlaut der Norm selbst im Besitz der Sache halten wollen muss. Der BGH lässt es hingegen für eine Täterschaft genügen, wenn ein Gehilfe der Vortat die Sache in seinem Besitz hat [Joecks, Studienkommentar StGB, § 252 Rn. 11]. Prüfungsschema
In der Klausursituation können Sie sich an diesem Schema orientieren:
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
II. § 131 StGB (Strafgesetzbuch), Räuberischer Diebstahl - JUSLINE Österreich. Betroffenheit des Täters auf frischer Tat
III. Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
b) Subjektiver Tatbestand
2.
§ 131 Stgb (Strafgesetzbuch), Räuberischer Diebstahl - Jusline Österreich
3. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 252 StGB kommt es für die Tatbestandsverwirklichung ferner nicht darauf an, dass sich die in dem Anfahren auf den Polizeibeamten liegende, dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Gewaltanwendung nicht gegen einen der Polizeibeamten richtete, der die Täter auf frischer Tat angetroffen hatte (vgl. Schnarr, JR 1979, 314, 316 f. Es genügt, dass die Nötigungshandlung Folge des Betroffenseins ist, mithin zu diesem in Bezug steht. Ein solcher ist auch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird, also während der sich unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung (BGH, Urteile vom 17. April 1951 – 1 StR 134/51; vom 26. Schwerer räuberischer diebstahl schema. Juni 1952 – 5 StR 517/52, NJW 1952, 1026; vom 21. November 1961 – 1 StR 444/61, GA 1962, 145). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf einen engen zeit-lichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewaltanwendung nicht an, solange die Verfolgung – wie vorliegend – ohne Zäsur durchgeführt wird (ebenso NK-StGB-Kindhäuser, 4.
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Folgender – an sich fernsehreifer – Bankraub war Gegenstand des BGH, Beschl. v. 04. 08. 2015 – 3 StR 112/15: Der Angeklagte und zwei Mittäter waren in eine Filiale einer Kreissparkasse eingedrungen und hatten dort um 5. 35 Uhr einen Geldautomaten geöffnet und diesem rund 75. 000 € entnommen. Sodann entfernten sich die Täter in zunächst drei Fahrzeugen, von denen nach kurzer Strecke eines zurückgelassen wurde. Schwerer räuberischer diebstahl unterhalten. Der Angeklagte befand sich zuletzt als Beifahrer in dem mit der Tatbeute beladenen PKW. Bereits die Tatbegehung war durchgehend von Kräften des LKA observiert worden, die auch die Verfolgung der Täter aufnahmen. Etwa 35 km vom Tatort entfernt stoppten dann um 6. 06 Uhr Beamte des MEK des LKA die Tatbeteiligten, indem sie mit zwei Wagen vor und hinter deren Fahrzeugen zum Stehen kamen. Der Angeklagte und der in dessen Wagen als Fahrer agierende Mittäter kamen überein, einen Fluchtversuch zu unternehmen, um der Festnahme zu entgehen und um sich im Besitz der Beute zu erhalten.
Besonders Schwerer Räuberischer Diebstahl – Kripoz
Und dass er zuerst Gewalt oder Drohungen anwendet und erst dann die Sache an sich nimmt. Räuberischer Diebstahl
Beim räuberischen Diebstahl dreht sich die Reihenfolge um. Der Täter klaut zuerst die Sache ohne jede Gewalt und ohne Drohungen. Wird aber dabei auf frischer Tat ertappt. Um sich die Beute nicht entgehen zu lassen, fängt er an, um sich zu schlagen oder seinen Verfolgern Gewalt anzudrohen. Der Täter nimmt zuerst die Sache an sich und wendet erst dann Gewalt oder Drohungen an. Raub oder Erpressung? Eine Erpressung läuft ähnlich ab wie ein Raub: Der Täter setzt sein Gegenüber unter Druck und will dadurch einen Vermögensvorteil erlangen. Es gibt allerdings zwei wichtige Unterschiede:
a) Es geht nicht um eine Sache, die man anfassen und bewegen kann. Der Täter will einen Vermögensvorteil, den er nicht mit der Hand an sich reißen und mitnehmen kann. Der Täter kann also z. B. Besonders schwerer räuberischer Diebstahl – KriPoZ. eine Überweisung haben wollen oder einen Übertragungsvertrag oder den Verzicht auf eine Forderung. b) Es gibt keine körperlichen Eingriffe.
(1) 1 In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.