Dadurch wird verhindert, dass der Verein handlungsunfähig wird, weil die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abgelaufen ist und sich kein Nachfolger findet. Aber auch ein vorzeitiger Amtswechsel kann in der Satzung festgelegt werden. Absicherung durch die passende Regelung
Dieses Beispiel zeigt, weshalb diese Regelung sinnvoll ist: Im Verein Musterhausen e. V. möchte der erste Vorsitzende nicht mehr kandidieren. Ein Nachfolger wird allerdings nicht gleich gefunden. Mit dem Einverständnis des bisherigen Vorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung, keine sofortige Wahl durchzuführen, sondern sie erst in der nächsten Mitgliederversammlung nachzuholen. Damit ist Zeit gewonnen, denn der erste Vorsitzende bleibt im Amt und der Verein somit handlungsfähig. Sollte sich auch beim nächsten Termin kein Nachfolger finden, muss der erste Vorsitzende allerdings dann seinen Rücktritt erklären, falls er über die ursprüngliche "Nachfrist" hinaus das Amt nicht weiter ausüben möchte. Die Mitgliederversammlung organisieren und durchführen | Vereinswiki. Eine entsprechende Satzungsregelung, die eine Zeit ohne Vorstand den Gesetzen nach verhindert, könnte zum Beispiel so aussehen:
"Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
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Auch die Einhaltung der Einladungsfrist (meist zwei oder mehr Wochen) ist zu beachten. Bei Nichtbeachtung sind Beschlüsse anfechtbar bzw. nichtig. Nach der herrschenden Rechtsprechung wird die Zustellungsdauer von postalischen Einladungen mit zwei Tagen angenommen. Beispiel: Steht in der Satzung, dass die Einladungsfrist zwei Wochen betragen muss, ist die Einladung zwei Wochen und zwei Tage vorherabzuschicken, dies sollte zu Nachweiszwecken auch dokumentierbar sein. Auch sind sämtliche Mitglieder einzuladen, das schließt auch die nichtstimmberechtigten ein, meist in Satzungen als "außerordentliche" oder "Förder-Mitglieder bezeichnet. Manchmal ist in der Satzung auch noch vermerkt, dass eine Tagesordnung mitzuschicken ist. Dies hat zur Folge, dass auf der Mitgliederversammlung nur zu diesen Punkten wirksame Beschlüsse zu fassen sind. Wahl 1 vorsitzender bremst den kryptomarkt. Über andere Punkte kann dann nur diskutiert werden. Sonderfall Satzungsänderung: Hier genügt es nicht, in der Einladung den Tagungsordnungspunkt Satzungsänderung aufzuführen, sondern es muss der zu ändernde Text (der Satzung) sowie der Überarbeitungsvorschlag dargestellt werden, damit die Mitglieder ausreichend vorab informiert sind.
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Die Bevollmächtigung darf auch nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, welche für Außenstehende nicht ohne Weiteres erkennbar ist (»der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Wahl 1 vorsitzender 14. Im Fall seiner Verhinderung vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verein. « Hier ist nicht erkennbar, ob der 1. Vorsitzende i. S. der Vorschrift verhindert ist und nun der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt ist).
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Da hätte eben in der Einladung stehen müssen: Abwahl des 2. Kandidatur des 2. Vorsitzenden als 1. Vors., Wahl des 1. Vors., Kandidatur und Wahl eines 2. fehlt dann aber der 2. nach Ihrer Info. Und Euer Vorstand ist unabhängig vom Kassenwart beschlussunfähig, weil sicher nach der Satzung es 3 Vorständler geben nur einer von den beiden Vors., ist der Vorstand eben beschlussunfähig. Ob eine Personalunion möglich ist, muss in der Satzung stehen.
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# 2
Antwort vom 24. 2010 | 13:13
Von Status: Schlichter (7944 Beiträge, 2852x hilfreich)
Natürlich kann der 2. Vorsitzende für das Amt des 1. BR-Forum: Wahl 1. Vorsitzender obwohl nicht im Betrieb | W.A.F.. Vorsitzenden kandidieren. Erst nach der Wahl wird ja gefragt, ob er das Amt annimmt und dann erklärt er, dass er gleichzeitig sein Amt als 2. Vorsitzender niederlegt. Die Frage ist, kann in derselben Versammlung überhaupt ein 2. Vorsitzender gewählt werden - meine Antwort dazu ist "ja" - schlicht und ergreifend, weil wir dies schon bei uns im Verein hatten. Und kam die Einladung zur Versammlung ordnungsgemäss zustande?
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Vorstandswahl: kein 1. Vorsitzender
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Frankyboy Unregistrierter Gast Veröffentlicht am Samstag, 11. Februar 2012 - 13:55 Uhr: Hallo Vereinskenner Ich bin Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Sportvereins. Zur nächsten Mitgliederversammlung trete ich nicht mehr zur Wiederwahl an. Was ist nun, wenn sich kein neuer Vorsitzender zur Wahl bereit stellt. Im BGB-Vorstand sind wir 3. Mitglieder: 1. Vorsitzender 2. stv. Vorsitzender 3. Kassenwart Für die Posten 2. Wahl 1 vorsitzender english. und 3. Sind Bewerber bereit sich der Wahl zu stellen und eine ev. Wahl auch anzunehmen. Vor der Wahl des Vorsitzenden nimmt in der Regel ein anderes Vereinsmitglied die Versammlungsleitung. Kann trotz Nichtwahl eines Vorsitzenden der alte Vorsitzende (ich) die Versammlungsleitung wieder übernehmen (kommisarisch) und weiter wählen lassen (die übrigen BGB-Vorstandsmitglieder sowie weiter Vorstandsposten). Oder ist es sinnvoll, die Versammlungsleitung wieder zu übernehmen, die Versammlung abzubrechen und einen neuen Termin (1 Monat Ladungsfrist) anzuberaumen mit dem einzigen TOP "Wahl des Vorstandes".
19. 2007, 09:25
Die Satzung sagt aus, daß der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht. Zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ist der geschäftsführende Vorstand dennoch handlungsfähig wenn es keinen 1. Vorsitzenden gibt? JotEs
19. 2007, 09:37
9. November 2005
1. 064
121
Hallo,
die Handlungsfähigkeit des Vereines ist bei der vorliegenden Konstellation weiterhin gegeben, da es weiterhin mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gibt. Erst wenn der geschäftsführende Vorstand nur noch aus einem einzigen Mitglied bestände, wäre der Verein handlungsunfähig. Zu beachten ist aber, dass der Vorstand beschlussunfähig ist, sämtliche Vertretungshandlungen also ohne Beschluss erfolgen (müssen). Dadurch sind die jeweils Handelnden einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Es ist also vordringlichste Aufgabe des Restvorstandes dafür zu sorgen, dass die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wieder hergestellt wird.