vorliegende Verbeamtung der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 in der Laufbahngruppe 2.
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Rückgriff Unterhaltsvorschuss New Window
Sie zerstört das Vertrauen des Pflichtigen, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung 1. Ihre Auswirkungen sind nicht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, sondern nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts. Sachbearbeitung Heranziehung (m/w/d) für den „Rückgriff Unterhaltsvorschuss“ | Finanzverwaltung NRW. Der Umfang des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dementsprechend ist die durch die Rechtswahrungsanzeige hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit bestehende Rechtsposition ebenfalls bürgerlich-rechtlicher Natur. Daher ist auch die Frage, ob die Behörde ihre durch die Rechtswahrungsanzeige erlangte Rechtsposition wieder verloren hat, nach bürgerlichem Recht zu beantworten 2. Nach den damit anwendbaren bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen konnte im vorliegenden Fall die der Rechtswahrungsanzeige vom 6. April 2005 zukommende Warnfunktion durch ein bloßes zeitweises Zusammenleben des Beklagten mit der Mutter des Kindes allein nicht beseitigt werden.
Von dieser Möglichkeit haben die Länder in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht: Die Spanne reicht von einem Verzicht auf einen kommunalen Anteil in Bayern, Brandenburg und Schleswig-Holstein bis hin zum Extremwert in Nordrhein-Westfalen, wo die Kommunen derzeit 80 Prozent der Kosten des Länderanteils tragen. Durch die höhere Beteiligung des Bundes werden die künftig deutlich höheren Gesamtaufwendungen nach bestehender Rechtslage in Nordrhein-Westfalen für Unterhaltsvorschussleistungen künftig wie folgt zwischen Bund, Land und Kommunen aufgeteilt: der Bund trägt 40 Prozent, die Kommunen 48 Prozent und das Land lediglich 12 Prozent. GV. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 11 vom 31.5.2019 Seite 225 bis 254 | RECHT.NRW.DE. Da die Kommunen in keinem anderen Land bereits aktuell so sehr an den Kosten des Unter-haltsvorschusses beteiligt sind wie in Nordrhein-Westfalen, droht durch die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses auch eine deutliche finanzielle Mehrbelastung der Kommunen, wie in keinem anderen Land. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten, dass die Mehrbelastun- gen der Kommunen sowohl bei den Zweckausgaben als auch beim Personal von den Ländern vollständig ausgeglichen werden.