4 Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. 5 Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. 6 Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig. Frühere Fassungen von § 34 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a. F. ) und neue Fassung (n. ) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. vergleichen mit mWv (verkündet) neue Fassung durch aktuell vorher 12. 04. 2008 Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08. 2008 BGBl. I S. 666
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Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften können weitere Beratungsstellen unterhalten, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird, § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Dies gilt entsprechend für Zweigniederlassungen von Steuerberatungsgesellschaften. Eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung ist als solche im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen und der Steuerberaterkammer zur Eintragung in das Berufsregister anzuzeigen. Die Leitung einer weiteren Beratungsstelle muss durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich unterhält, erfolgen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Gem. § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme vom sog. Leitererfordernis zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer.
Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die in § 11 Abs. 3 BOStB im Einzelnen aufgeführten Kriterien erfüllt sind, also die Einsetzung eines anderen Steuerberaters zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist, und zusätzlich durch besondere Umstände im Einzelfall die Ausnahme von dem Leitererfordernis gerechtfertigt ist. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist ein schriftlicher, die besondere (Ausnahme-)Situation begründender Antrag unter Beifügung des zum Download bereitgestellten ausgefüllten Fragebogens erforderlich. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer anzuhören. Die Ausnahmegenehmigung wird nach § 11 Abs. 4 1. Halbs. BOStB befristet, längstens für zwei Jahren erteilt; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden.