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Von Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis
Ratgeber - Versicherungsrecht
Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Schwangerschaft, Krankenversicherung
Ein Urteil, das bei Schwangeren auf Unverständnis stößt – verständlich. Denn es ist mit Recht vereinbar, wenn eine private Krankenversicherung die Aufnahme einer schwangeren Frau in die Versichertengemeinschaft davon abhängig macht, wenn die Behandlungskosten für die Schwangerschaft und die anschließende Bedingung ausgeschlossen werden. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Urteil vom 26. 08. Zusatzversicherung bei bestehender schwangerschaft video. 2008 – 534 C 5012/08). Die Klägerin war in der 22. Woche schwanger als sie den Antrag stellte, in die private Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Die Versicherung sagte zu – jedoch unter Bedingung, dass die Kosten für die bestehende Schwangerschaft und die anschließende Entbindung ausgeschlossen werden. Die Schwangere willigte nicht ein. Sie war daraufhin weiterhin freiwillig gesetzlich versichert. Dort musste sie monatlich 234, 77 Euro im Monat Beiträge leisten.
Dies gilt auch für die Tage vor der eigentlichen Entbindung, wenn der Zweck der Aufnahme die Entbindung ist. Sofern eine Frau nicht zum Zwecke der Entbindung, sondern wegen der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsbeschwerden (BSG v. 15. 9. 1977, 6 RKa 6/77 und BAG v. 14. 1984, 5 AZR 394/82) in ein Krankenhaus aufgenommen wird, handelt es sich allerdings um eine "normale" Krankenhausbehandlung. Damit wird eine tägliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro fällig. Zusatzversicherung Krankenhaus - vor Schwangerschaft abschließen. Entbindet die Frau dann im Krankenhaus, so entfällt die Zuzahlung ab dem Entbindungstag. Häusliche Pflege oder Haushaltshilfe Die schwangere Frau hat wegen möglicher Schwangerschaftsbeschwerden auch einen Anspruch auf eine häusliche Pflege oder auf Haushaltshilfe, falls keine andere im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann. In erster Linie kommt die häusliche Pflege als Ergänzung zur Hebammenhilfe und zur ärztlichen Betreuung bei Hausgeburten in Frage. Kann die Frau ihren Haushalt nicht mehr versorgen, kann Haushaltshilfe beantragt werden.