Förderschule Förderschwerpunkt Sehen
a) Blinde Schülerinnen und Schüler
b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung
bis zu 354 Euro,
bis zu 66 Euro,
7. Förderschule, Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung
8. Körperliche und motorische Entwicklung
bis zu 102 Euro. (2) Für
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder
des Berufskollegs unterrichten,
2. das Gemeinsame Lernen
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Schulgesetz nrw 57 plus. Die
Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für
Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache
festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht. (3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze
derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler
unterrichtet werden. § 5
( Fn 4)
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge
folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
Abendrealschule
- Vorkurs
bis zu 138 Euro,
Abendgymnasium
Kolleg
bis zu 60 Euro.
Schulgesetz Nrw 57 Price
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Fn 1
GV NRW. S. 102, in Kraft treten am 1. August 2005 (§§
105 bis 115 am 1. Januar 2006); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 13.
Juni 2006 ( GV. NRW. 270), in Kraft getreten am 30. Juni 2006; Artikel 1
des Gesetzes v. 27. Juni 2006 ( GV. 278), in Kraft getreten am 1.
August 2006; Artikel II des Gesetzes zur Änderung des
Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober
2007 ( GV. 394), in Kraft getreten am 17. § 52 SchulG, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen - Gesetze des Bundes und der Länder. Oktober 2007; Artikel II des
Gesetzes vom 20. 12. 2007 ( GV. 742), in Kraft getreten am 1. Januar
2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 ( GV. 486), in Kraft
getreten am 28. Juni 2008; Artikel II Nr. 7des Gesetzes vom 9. 10. 394), in Kraft getreten am 1. Juli 2008; Artikel 15 des Gesetzes
vom 21. April 2009 ( GV. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
April 2009; Artikel 11 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 ( GV.
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind. (2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Schulgesetz nrw 57 price. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. (3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist.