Eines der Kernthemen im Handelsvertreterrecht ist der Ausgleichsanspruch zum Ende des Vertrages. Handelsvertreter: Berechnung des Ausgleichsanspruchs | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Abhängig davon, wie das Vertragsverhältnis beendet worden ist, hat der Handelsvertreter unter Umständen einen Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB. Einen Ausgleich kann der Handelsvertreter allerdings nur dann beanspruchen, wenn das Vertragsverhältnis wie folgt beendet wird: Ende einer Befristung, Ordentliche Kündigung durch den Unternehmer, Außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer, die jedoch unwirksam ist und in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird, Ordentliche – nur ausnahmsweise außerordentliche –Kündigung des Handelsvertreters aufgrund Alters oder Krankheit des Handelsvertreters, Außerordentliche wirksame Kündigung durch den Handelsvertreter aus wichtigem Grund, Aufhebungsvereinbarung. Kein Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, wenn das Vertragsverhältnis: durch den Handelsvertreter ordentlich gekündigt wird, durch den Handelsvertreter außerordentlich gekündigt wird, die Kündigung jedoch unwirksam ist, durch Aufhebungsvereinbarung endet und damit der Ausgleichsanspruch zugleich ausgeschlossen wird.
- Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Rechtstipp
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- Versicherunsverteter Ausgleich berechnen Grundsätze Versicherungswirtschaft - DR. HERTER Rechtsanwalt Frankfurt
Ausgleichsanspruch Des Handelsvertreters - Rechtstipp
Als nächsten Schritt muss der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch beziffern. Die äußerste zeitliche Grenze ist hier die kenntnisabhängige gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie kann ggf. unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich wirksam verkürzt werden (mehr zum Verjährungsrecht hier). Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben oder intensiviert hat, auch nach Beendigung des Vertrages erhebliche Vorteile zieht. Im Rahmen der Billigkeit ist zudem insbesondere zu prüfen, ob der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert, die er bei Fortsetzung aus Geschäften mit den von ihm geworbenen oder intensivierten (Stamm-) Kunden erwerben würde. Höhe des Ausgleichsanspruchs
Die Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs bereitet in der Regel nicht unerhebliche Probleme. Versicherunsverteter Ausgleich berechnen Grundsätze Versicherungswirtschaft - DR. HERTER Rechtsanwalt Frankfurt. Die Ausgleichsberechnung ist komplex und von vielen Faktoren abhängig. Falsch ist die – auch unter Rechtsanwälten – verbreitete Annahme, dass dem Handelsvertreter stets eine durchschnittliche Jahresprovision, berechnet aus den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit zustehe.
Handelsvertreter: Berechnung Des Ausgleichsanspruchs | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe
Für die Prognoseberechnung kommt es nicht primär auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters wegen der Beendigung des Vertrages an, sondern auf alle Vorteile, die der Handelsvertreter bis zur Beendigung geschaffen hat. Diese Unternehmervorteile sind schwer zu bestimmen. Daher ist von der Rechtsprechung bislang nicht beanstandet worden, dass die Unternehmervorteile auf der Basis der Provisionen mit Neukunden im letzten Vertragsjahr mittels einer Zukunftsprognose zu berechnet werden. Jedoch können die Unternehmervorteile den Wert der Provisionen in der Vergangenheit übersteigen. Problematisch ist, dass der Handelsvertreter die über den Provisionswert hinausgehenden Unternehmervorteile nicht kennt. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Rechtstipp. Nach der Rechtsprechung (s. a. Landgericht Düsseldorf – Az. 33 O 119/12) hat der Handelsvertreter aus diesen Gründen gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch auf Auskunft über die von diesem erzielten Deckungsbeiträgen. Das sollten Sie zum Handelsvertreterausgleich wissen! Hier finden Sie Erläuterungen von Begriffen und hilfreiche Expertentipps zum Handelsvertreterausgleich von Ihrem Münchner Experten
Versicherunsverteter Ausgleich Berechnen Grundsätze Versicherungswirtschaft - Dr. Herter Rechtsanwalt Frankfurt
Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wurden seit den 1960er- Jahren zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes nach und
nach vereinbart. Die Gerichte wenden allein diese Berechnungsmethoden als Erfahrungswerte der Versicherungsbranche bei der Schätzung des Ausgleichsanspruchs für Versicherungsvermittler an. Die
meisten Versicherungsvermittlerverträge enthalten die Regelung, dass der Ausgleichsanspruch des Vermittlers nach den "Grundsätzen" zu berechnen ist. Es bestehen unterschiedliche Grundsätze für die Errechnung der Höhe des Zahlungsanspruchs in den einzelnen Versicherungssparten:
Grundsätze in der Sachversicherung
Grundsätze in der Lebensversicherung
Grundsätze in der Krankenversicherung
Grundsätze im Bausparbereich. Die Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs "Sach" erfolgt auf 2 Stufen:
Stufe A: Errechnung des Ausgleichswerts in 3 Schritten
rechnung des Roh-Ausgleichswerts- das ist die durchschnittliche Jahresbruttoprovision der letzten 5 Jahre aus dem Versicherungsbestand, den der Vermittler selbst aufgebaut hat.
Der Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn
der Handelsvertreter unberechtigt fristlos kündigt,
der Handelsvertreter fristgerecht kündigt und ihm kein Verhalten des Unternehmers dazu einen sog. "begründeten Anlass" gegeben hat,
der Handelsvertreter dem Unternehmer durch eigenes schuldhaftes Verhalten einen wichtigen Grund zur fristlosen Vertragskündigung gegeben hat (der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. 10. 2010, Az. C-203/09, aber entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nur dann versagt werden kann, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht),
ein Nachfolger mit Zustimmung des Unternehmers in den Handelsvertretervertrag eintritt. Wichtig:
Der Handelsvertreter muss den Anspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende beim Unternehmer anmelden. Dazu genügt der Satz: "Ich melde meinen Ausgleichsanspruch an"
Tipp:
Aus Beweisgründen sollte die Anmeldung nachweisbar beim Unternehmer zugehen, beispielsweise durch Versand der Anmeldung an den Unternehmer per Einschreiben.
Kommentar Um bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die künftigen Provisionsverluste des Handelsvertreters zu ermitteln ( § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB), ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu fingieren. Auf die Gründe der Beendigung kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Vertragsfortsetzung überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre (ständige Rechtsprechung). Daher entfällt der Ausgleichsanspruch nicht etwa deswegen, weil ein Angestellter oder Untervertreter des Handelsvertreters gekündigt hat, der nach dem Willen der Parteien die Vermittlungsleistungen allein erbracht hat. Die Kündigung eines solchen Mitarbeiters kann auch nicht einer ausgleichsschädlichen Eigenkündigung des Handelsvertreters ( § 89 b Abs. 3 HGB) gleichgesetzt werden, denn das Gesetz regelt die Fälle, in denen ein Ausgleichsanspruch ausnahmsweise nicht besteht, abschließend und ist insoweit eng auszulegen.