Florian Schönhofer: (Lacht) Darauf werde ich gerne reduziert! Ich bin kein engstirniger Klamottenfetischist. Ich habe nichts gegen Tracht. Jeder soll anziehen, was er will. Als Betreiber eines Lokals verkaufen wir natürlich auch Alkohol. Aber es geht darum, dass es gesittet zugeht. Bei der Wiesn ist das aber nicht mehr der Fall. Ich bin dafür, absolut Grenzen zu setzen. Ich finde die soziale Kontrolle in der Gastronomie sehr gut. Wir wollen hier keinen, der über die Stränge schlägt. Als Frau oder Diverser kann man bei uns rein, ohne belästigt zu werden. In welchen Bereichen muss die Stadt gegensteuern? Florian Schönhofer: München ist in den vergangenen Jahren absurd gewachsen. Dadurch ist einiges schiefgegangen. Die städtische Verwaltung muss wieder mehr Einfluss auf ihre Stadt gewinnen. Das beginnt dabei, dass es eben nicht nur um Geld und Wachstum geht. Eine Auswirkung ist die Nachverdichtung. Viele sind für Wachstum, aber nicht vor der Haustür. Das Glockenbachviertel ist ein Beispiel dafür.
- Betreiber eines lokals kneipier
Betreiber Eines Lokals Kneipier
Seit vergangenem Samstag ist der Zugang zur Walliserkanne in Zermatt durch von der Polizei deponierte Betonblöcke gesperrt. Bild:
Keystone/Laurent Gillieron
Die Betreiber eines Lokals in Zermatt haben regelmässig gegen geltende Corona-Regeln verstossen – am Sonntag wurden sie vorläufig festgenommen. Der Oberstaatsanwalt hat U-Haft für sie beantragt Nach der Schliessung des Restaurants Walliserkanne in Zermatt VS wegen der Nichteinhaltung der Zertifikatspflicht und der Festnahme von drei Wirtsleuten rechtfertigt der Walliser Staatsratspräsident Frédéric Favre (FDP) in Interviews das Vorgehen des Kantons. Vorwürfen, wonach bei der Festnahme des Wirtepaares und seines Sohnes Gewalt angewendet worden sei, würden ernst genommen, sagte er gegenüber der «Luzerner Zeitung» und anderen Medien. Die Polizei habe bestätigt, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sagte Favre jedoch. Ein Zeuge will gesehen haben, dass die Polizei bei der Festnahme der drei Personen «brachiale Gewalt» angewendet und diese «verprügelte» habe, schreibt die Zeitung in einem anderen Bericht.
Will er das Lokal unter einem neuen Namen betreiben, sollte er bereits im Pachtvertrag ausdrücklich klarstellen, dass alle Namensrechte an der Bezeichnung nur beim Pächter liegen. Für den Verkäufer: Wenn er ein Lokal verkaufen, die bestehende Lokalbezeichnung sich aber weiter sichern will, muss er dies ausdrücklich im Kaufvertrag klarstellen. Andernfalls geht auch der Name auf den neuen Käufer über. Es reicht nicht aus, dass der Verkäufer Inhaber der eingetragenen Markenrechte bleibt. Für den Käufer: Wer ein Lokal mit bestehender Bezeichnung kaufen will, sollte prüfen, ob und welche Rechte der Verkäufer, ggf. auch dessen Vorverkäufer wie auch die (Vor-)Pächter an der Geschäftsbezeichnung haben (z. Marken- und Domainrechte, Titelschutz) und sich diese ggf. gesondert einräumen lassen. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 07. 2016, Az. : 6 U 19/16 im Internet unter: *Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei LFR Wirtschaftsanwälte, München sowie u. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.