Unser behördlicher Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die öffentlichen Schulen in unserem
Zuständigkeitsbereich. Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter oder unserer Postadresse mit
dem Zusatz "der Datenschutzbeauftragte". Ansprechpartner
Themen
Datenschutz geht zur Schule ist eine Initiative des Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. und der p4p gGmbH
unter Mitwirkung der Datenschutzaufsichtsbehörden aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Thüringen. Neue Verwaltungsvorschrift „Ganztägiges Lernen in M-V“ jetzt in Kraft | Ganztägig Lernen - Mecklenburg-Vorpommern. Auf der Webseite der Initiative gibt es einige Angebote zur Sensibilisierung von
Schülerinnen und Schüler mit dem Thema Datenschutz (u. a. Erklärvideos, Lehrerhandout).
Verwaltungsvorschrift Datenschutz An Öffentlichen Schulen
Jetzt noch mehr Service für Sie! Wir haben weitere Mitarbeiter für Ihre Telefonannahme beauftragt. Ihre Anfragen nehmen wir jetzt Mo-Fr von 08:00-18:00 Uhr kompetent entgegen. Mehr zu unseren Back-Office-Mitarbeitern hier. Für Fragen oder Terminvereinbarungen erreichen Sie uns unter der folgenden Telefonnummer:
+49 151-28 12 35 34
Nutzen Sie auch gerne direkt unser Kontaktformular. // NEWS März/April 2021:
Schwierige Zeiten sinnvoll nutzen: Jetzt an unseren Ausbildungslehrgängen online teilnehmen und sicher und
ergebnisorientiert tagen und sich austauschen! REVOSax Landesrecht Sachsen - VwV Schülerdaten. Aktuelle Termine hier: Aktuelle Termine
// NEWS OKTOBER 2019:
Zwei POLIS ® - Experten beraten Wissensmagazin "Galileo" auf PRO7 zum Thema "Amok an Schulen". + Mehr
als ein Dutzend Städte schulen und schützen aktuell ihre Mitarbeiter/innen zum Thema + Bericht hier +
Seminaranfrage (gerne auch vertraulich) an unsere Mitarbeiterin Frau Ehrly. Presseanfragen an: +
// NEWS: SOMMER 2019: Unsere Dozenten zweitägig zu Rechtssicherheit und Datenschutz im Schulsekretariat bei der Stadtverwaltung Ulm!
Verwaltungsvorschrift Datenschutz An Öffentlichen Schulen Op
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2. 1. 1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der "Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen" vom 15. Juli 1992 geregelt. 2. 2
Bei der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schüler ist die Einhaltung aller personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit unbedingte Voraussetzung. Sie sind vom Schul- bzw. Behördenleiter aufgabenspezifisch und orientiert an den örtlichen Verhältnissen schriftlich festzulegen. 2. Verwaltungsvorschrift datenschutz an öffentlichen schulen online. 3
Das automatisierte Verarbeiten personenbezogener Daten der Schüler ist nur zulässig, wenn die Schulen ohne das automatisierte Verarbeiten der personenbezogenen Daten ihre Verwaltungs-und Fürsorgeaufgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen können. 2. 4
Die Daten dürfen nur zu den Zwecken automatisiert verarbeitet werden, zu denen sie in nicht-automatisierten Dateien oder in Akten verarbeitet werden dürfen.
Verwaltungsvorschrift Datenschutz An Öffentlichen Schulen 1
98% der Schüler*innen am ganztägigen Lernen teil
Höhe der Gesamtausstattung mit zusätzlichen LWS an einer gebundenen Ganztagsschule orientiert sich an 100% der Gesamtschülerzahl 2017/2018
an einer teilweise gebundenen Ganztagsschule ist sicherzustellen, dass …
… mind. 75% der Schüler*innen,
… mind. 50% der Klassen und
… mind. drei Jahrgangsstufen verpflichtend am ganztägigen Lernen teilnehmen. Höhe der Gesamtausstattung mit zusätzlichen LWS an einer teilweise gebundenen Ganztagsschule orientiert sich an mind. 75% und max. 85% der Gesamtschülerzahl 2017/2018
Höhe der Gesamtausstattung mit zusätzlichen LWS an einer offenen Ganztagsschule orientiert sich an max. Verwaltungsvorschrift datenschutz an öffentlichen schulen op. 60% der Gesamtschülerzahl 2017/2018
Der Zeitrahmen von Unterricht und Unterricht ergänzenden Angeboten einer vollen Halbtagsschule beträgt an mind. drei Tagen in der Woche mind. 5, 5 Zeitstunden. Höhe der Gesamtausstattung mit zusätzlichen LWS an einer vollen Halbtagsschule orientiert sich an max. 100% der Gesamtschülerzahl 2017/2018
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Datenschutz in Schulen - Datenschutz -
Die Aufbewahrungsfristen für Akten und Karteien bleiben unberührt. 3
Inkrafttreten
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus in Kraft. 3. 2
Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere tritt Punkt 3. 5 Satz 2 der "Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen" vom 15. Juli 1992, veröffentlicht im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 10/1992, außer Kraft. Verwaltungsvorschrift datenschutz an öffentlichen schulen 1. Nowak
Staatssekretär
Marginalspalte
Verweis auf Bundesgesetze
Fundstelle und systematische Gliederungsnummer
MBl. SMK 1993 Nr. 2, S. 81
Fsn-Nr. : 212-V93. 1
Gültigkeitszeitraum
Fassung gültig ab: 1. Februar 1993
Fassung gültig bis: 1. März 2007
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Inhalt
Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen vom 6. Januar 1993 (MBl. SMK S. 81), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur automatisierten Verarbeitung von Schülerdaten in Schulen und Schulaufsichtsbehörden des Freistaates Sachsen
Vom 6. Januar 1993
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Allgemeines
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Gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz –
SächsDSG) vom 13. 12. 1991 (SächsGVBI. Kultusministerium - Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Nr. 32/91). 1. 2
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen, für die Schulaufsichtsbehörden und für alle sonstigen, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus nachgeordneten Dienststellen. 2
Zulässigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
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