Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) entspricht. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Steuerpflichtigen damit in gleicher Weise wie für die Voraussetzungen der Typisierung. Entgegen der Revision bedarf es demnach keines (weiteren) Abgrenzungsmerkmals, etwa einer Vermietungszeit von 100 Tagen, bei deren Unterschreiten die Einkünfteerzielungsabsicht überprüft werden muss, wenn sich ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellen lassen. Denn lassen sie sich nicht feststellen, muss die Einkünfteerzielungsabsicht stets überprüft werden. c) Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht, so dass es aufzuheben ist. Zwar bezieht es zutreffend die ortsüblichen Vermietungszeiten nur auf den Erholungsort, in dem die Ferienwohnungen liegen. Obschon in die Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeiten auch die Gebiete mehrerer Gemeinden einbezogen werden können, unterschied sich im Streitfall der Markt der hier allein in Betracht zu ziehenden Nachbargemeinde durch bedeutsame Umstände (Lage an einem bekannten Fluss-Radwanderweg), die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, ihn in die Berechnung der hier maßgebenden Vermietungszeiten einzubeziehen.
Ferienwohnung
Zur Ermittlung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen können von den Statistischen Landesämtern ermittelte Auslastungszahlen der Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten im Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nach einer aktuellen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht an. Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Ferienwohnung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Ferienwohnung befand sich im eigengenutzten Wohnhaus der Kläger und wurde zwischen 2005 und 2015 jährlich schwankend zwischen 13 und 124 Tagen an Feriengäste vermietet. Im Rahmen der streitigen Einkommensteuerveranlagung 2013 erstellte das beklagte Finanzamt eine Überschussprognose, da für die vermietete Ferienwohnung nach der durch das Statistische Landesamt ermittelten Auslastung für den Vermietungsort – für alle Unterkünfte, auch Hotels und Pensionen – die ortsübliche Vermietungszeit zu mehr als 25% und damit erheblich unterschritten worden war.
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Bettenauslastung im Ort sei zulässig. Weiterlesen →
Zur Ermittlung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen können von den Statistischen Landesämtern ermittelte Auslastungszahlen der Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten im Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nach einer aktuellen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht an. Grundsätzlich ist bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung vom Bestehen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Wegen der Schwierigkeit der Feststellung, ob ein ausschließliches Vermieten der Ferienwohnung angenommen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des BFH die Einkunftserzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschreitet.
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Dabei darf die tatsächliche Vermietungszeit nur um bis zu 25% niedriger sein als die ortsübliche Vermietungszeit (BFH-Urteil vom 26. 10. 2004, IX R 57/02). Steht die Wohnung im Durchschnitt häufiger leer als andere Ferienwohnungen desselben Ortes, so wird das Finanzamt eine Ertragsprognose für 30 Jahre verlangen, um zu prüfen, ob in diesem Zeitraum ein Überschuss erzielt werden kann. Nur bei positiver Ertragsprognose werden die Werbungskosten in voller Höhe anerkannt. Doch was bedeutet eigentlich "ortsübliche Vermietungszeit"? Auf welche Zahlen kommt es konkret an? AKTUELL hat sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage befasst und ein Urteil gefällt, das betroffenen Besitzern von Ferienwohnungen möglicherweise helfen kann. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes für die Auslastungszahlen ist nämlich nur auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben einer Stadt abzustellen. Daher ist der Vergleichsmaßstab deutlich geringer als von der Finanzverwaltung angenommen (BFH-Urteil vom 26.
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Diese muss dann durch eine Prognose überprüft werden. Ob eine Prognose in Betracht kommt, hängt somit davon ab, ob die Unterschreitensgrenze von 25% tangiert ist. Im Streitfall ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen Nach den Feststellungen des FG lag die ortsübliche Auslastung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern in der Stadt A in 2011 bis 2015 zwischen 92 und 110 Tagen (durchschnittlich 102 Tage). Die Vermietungstage der Eheleute betrugen in diesem Zeittraum durchschnittlich 92 Tage. Damit war die ortsübliche Auslastung nicht erheblich unterschritten. Der BFH beanstandet nicht den Rückgriff auf das Material des Statistischen Amtes MV, auch wenn dieses nur auf Anfrage zugänglich gemacht wird. Die Daten zur Bettenauslastung lassen Rückschlüsse auf die Vermietungstage zu. Hinweis: 25%-Grenze als zusätzliches Merkmal bei der Vermietung einer Ferienwohnung Bei der allgemeinen Wohnungsvermietung geht der BFH typisiert von der Einkünfteerzielungsabsicht aus (BFH v. 1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771).
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Auf Vergleichsdaten kann auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese für den betreffenden Ort nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Wollen Vermieter einer Ferienwohnung entstandene Verluste steuerlich geltend machen, muss bei ihnen eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Maßgeblich als Nachweis dafür sind die individuellen Vermietungszeiten im Vergleich zur Auslastung vor Ort. Urlaub in Deutschland liegt im Trend und immer mehr Reisende entscheiden sich dabei für eine Ferienwohnung als Unterkunft. Gerade in Corona-Zeiten schätzen sie, dass sich Kontakte zu Fremden dort deutlich leichter einschränken lassen als in Pensionen oder Hotels. Für so manchen Vermieter bedeuten diese gestiegene Nachfrage und höhere Buchungszahlen auch: Sie haben eine Sorge weniger. Das gilt vor allem dann, wenn er Verluste mit der Ferienwohnung erwirtschaftet, die er beim Finanzamt geltend machen will. Einkünfteerzielungsabsicht: Unterschreitung von 25% der ortsüblichen Auslastung zulässig Die Folgen einer geringeren Auslastung ihrer vermieteten Ferienwohnung bekam ein Ehepaar aus Mecklenburg-Vorpommern zu spüren, dessen Wohnung im Jahr 2013 nur an 75 Tagen belegt war.